(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Im Zusammenhang mit Absatz 1 drängt sich mir hier natürlich die Frage auf, ob die Todesstrafe zur "menschlichen Behandlung" gehört. Und eine weitere: Gesetzt den Fall, es gibt doch eine EU-Verfassung und diese verbietet nicht explizit die Todesstrafe. Tritt dann immer noch Bundes- vor Landesrecht, oder muß ich in Zukunft Todesstrafenwürdige Verbrechen außerhalb Hessens begehen?
Ja in der Hessischen Verfassung steht noch die Todesstrafe. Allerdings ist sie älter als das Grundgesetz. Wegen dem Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" ist dieser Passus allerdings gegenstandslos. Und es wäre allenfalls symbolisch, wenn deswegen der Hessische Landtag die Verfassung ändert.