Kaufen, was einem die
Kartelle vorwerfen; lesen, was einem die Zensoren erlauben;
glauben, was einem die Kirche und Partei gebieten. Beinkleider
werden zur Zeit mittelweit getragen. Freiheit gar nicht. - Kurt
Tucholsky
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Ihr schreibt: ..."Richtig wäre die Aussage: Die BRD ist laut Verfassung ein Rechtsstaat. Aber was in der Verfassung steht, ist keine Tatsachenfeststellung, sondern ein Gebot."... usw, usw
Es ist schön zu lesen, daß jemand den "vorhandenen Rechtsstaat" in Frage stellt und dies auch noch mit dem Grundrechte-Report untermauert.
Die Feststellung allein reicht aber nicht.
Warum ist die BRD kein Rechtsstaat ?
Weil die BRD nicht mehr die BRD ist und weil sie keine Verfassung hat, ja nicht einmal ein Staat ist !
Nicht wahr?
Nun, die BRD nennt man wahlweise BRD, BRdvD oder Deutschland.
Die BRD hat ein Grundgesetz und keine Verfassung. Siehe GG 146
Ein Staat muß dreierlei Dinge haben um ein Staat zu sein:
Staatsvolk (vergl. Personalausweis)
Staatsgebiet (siehe Urteil Bundesverfassungsgericht von 1973)
Exekutive (siehe Einigungsvertrag, siehe GG a.F. Art. 23)
Hier eine Tatsachenangabe!
Nähere Angaben muss ich nicht unterlassen.
von/aus Krummgelb
Warum kann ich in meiner Heimat als Privatmann administrativ verpflichtet werden, gegen meine eigenen zukünftigen Arbeitgeber straftatbezogene Beweise für die Staatsanwaltschaft beschaffen und sichern zu müssen?
Und dies auch bei den Arbeitgebern, auf die ich später angewiesen bin, meinen Lebensunterhalt unabhängig und aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können.
Wieso kann ich im privaten Rechtsverhältnis befugt werden in informationelle Selbstbestimmungsrechte einzelner Staatsbürger und Arbeitgeber eingreifen zu dürfen?
etc.
Beste Grüße
Joachim Kraus
Tel.: 037436 83988 auch Mail: kraus.joachim@web.de
In der mittelbaren Bundesverwaltung werden "Ermittler" von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) bzw. dem Arbeitsamt unter privatrechtlichen Dienstleistungs-Zeit-Vertrag genommen.
Daran wäre nichts zu beanstanden, wenn diese "Ermittler" wie Privatdetektive tätig wären.
Diese "Ermittler" werden jedoch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.
Gemäss § 46 Abs.2 OWiG gilt : "Die Verfolgungsbehörde (hier das Arbeitsamt) hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten".
Bei der in diesem Falle Verfolgungsbehörde Arbeitsamt handelt es sich also - wie bei der Staatsanwaltschaft - um ein "Organ der Rechtspflege". Dies aber stellt an das Personal, seinen Status und sein Handeln, besondere rechtsstaatliche Anforderungen, wie z. B. zwangsläufig eine gewisse Neutralität zu wahren.
In staatlicher eingriffsbefugten Funktion handeln ist wesensgemäß unvereinbar mit einem "Handeln auf saisonaler privatrechtlicher Grundlage".
Die besonderen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Neutralität, an die Nicht-Interessiertheit der Organe der Rechtspflege an einem bestimmten Ausgang der Verfahren sind die maßgebliche Begründung zur Rechtfertigung eines Berufsbeamtentums.
Ermittler des Arbeitsamtes und Ermittler der Staatsanwaltschaften oder Staatsanwälte mit befristeten privatrechtlichen Arbeitsverträgen wären das Horrorbild eines absoluten Unrechtsstaates.
Ein solcher Status von Ermittlern aus Verfolgungsbehörden und den Staatsanwaltschaften ist daher - soweit bekannt - in Deutschland (außer beim Arbeitsamt und hier noch gebilligt vom Deutschen Budestag und gestützt von der Volkspartei SPD) nie ernsthaft erwogen worden.
Es ist nicht erkennbar, warum diese Beurteilung - die für den Bereich des Normal-Strafrechts wohl auf einhellige Zustimmung stoßen dürfte - für den Bereich geringerer Strafwürdigkeit - d.h. das Ordnungswidrigkeitenrecht - nicht auch zutreffend sein sollte. (Illegaler Verleih ausländischer Arbeitnehmer und illegale Ausländerbeschäftigung stellen Straftaten dar!) § 46 OWiG stellt Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich gleich. Im Absatz 2 wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Verfolgungsbehörde, und vollzieht damit, was sich aus Art. 20, 19 Abs.4 GG bereits mit Verfassungsrang ergibt.
Da es sich bei den "befristeten Anstellungsverhältnissen" der "Ermittler" des Arbeitsamtes gerade nicht um ein geschütztes Lebenszeit-Beamtenverhältnis handele, sondern um ungesicherte kurzfristige freie Dienstleistungsverhältnisse, entspricht dies nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Anstellungsverhältnisse von Organen der Rechtspflege.