Zur normalen Fassung

"Stalking" und der Paragraph § 238 StGB

Zur rechtlichen Lokalisierung des neuen § 238 StGB und den nicht aufgearbeiteten Hintergründen von systematischer Nachstellung im Strafrecht durch die rot-schwarze Koalition

von Torben Ehlers

"If I can see her privately, perhaps I can come to know her intimately, to be with her in fantasy, and to perhaps be more like her. Then she may know me."
(J. Reid Meloy)


Stalking ist Psychoterror! Das seit etwa 30 Jahren im Bewusstsein der Öffentlichkeit aufkommende Phänomen der "Nachstellung" weist sprunghaft wachsende Vorgangszahlen auf. Endlich hat auch das Strafrecht reagiert und einen eigenen Strafrechtsparagraphen dafür geschaffen. Der nach jahrelanger parlamentarischer Debatte am 31. März 2007 in Kraft getretene §238 StGB [1] hat jedoch nur noch wenig mit seinen ursprünglichen Schaffungsintentionen gemein. Strafrechtlicher Aktionismus verhinderte letztlich eine wirksame Prävention zugunsten der Opfer systematischer Nachstellung. Bedenklich sind die parteieninternen Hintergründe parlamentarischer Strafrechtserlassung. Hier wurden Parteiinteressen der großen Koalition über die Wahrung menschlicher Grundrechte gestellt.

Stalking, das "unbefugte Nachstellen einer Person gegen ihren Willen" [2], ist eine mit zunehmender Definierbarkeit sozialwissenschaftlicher Studien [3] rapide ansteigend wahrzunehmende Problematik, deren straffällige Handlungsvorgänge seit der rechtlichen Implementierung von geschlechtlicher Gleichstellung sowie der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen sprunghaft ansteigt. Die Problematik ist nur augenscheinlich ein Produkt von sich schneller entfremdenden und zeitlich kurzfristig werdender Beziehungsstrukturen homo- wie auch heterosexueller Gemeinschaftsgrundlagen; vielmehr ist Stalking eine Reaktion auf profunde und patriarchale Herrschaftsmechanismen in Beziehungen, die unsere Gesellschaft tagtäglich produziert und reproduziert.

Entgegen dem "Liebeswahn", der in jeder Gesellschaftsform vorzufinden ist, besticht Stalking durch einen Impetus, der auf Macht aufbaut. Im Liebeswahn versucht der "Täter" [4] direkten Kontakt zum "Opfer" aufzubauen, um eine wirkliche Beziehung herzustellen. Beim Stalking ist der "Täter" davon überzeugt, im Vergleich zum "Opfer" über die richtigere Wahrnehmung von Realität zu verfügen, was für das Opfer das Beste wäre; gerade diese verzerrte Realitätswahrnehmung ist das augenscheinliche Krankheitsbild eines Stalkers über welches er/ sie sich nicht bewusst ist. Der Liebeswahnsinnige merkt nach einer begrenzten Zeit und auf der Grundlage von ihm erkannter Parameter (Zuneigung oder Abneigung des Pendants), dass er weiter machen darf oder seine Bemühungen einzustellen hat und hört mit diesen Nachstellungsformen auf; der Stalker greift zu immer härteren Mitteln und intensiviert seine Nachstellungen, er übergeht die Lebenswelt des Opfers. Ein Stalker ist davon überzeugt, dass seine krankhaften Phantasievorstellungen Wahrheit sind. Hier geht es um Macht: Stalker wollen ihren Opfern zu verstehen geben, dass sie alles unter Kontrolle haben (auch das Opfer) und üben insofern indirekte Macht aus (bei zwei Drittel aller Stalkingfälle kommt es zu keinem direkten Kontakt). Stalking übernimmt zwar vorhandene, patriarchale Beziehungsvorstellungen aus der Vergangenheit, aber geht in seiner Erscheinungsform und Intensität weit über den "Liebeswahn" hinaus. Bei diesem besteht die Wahl: "Ich bete Dich an. Nimm es an oder lass es bleiben". Stalker denken häufig in Kategorien wie: "Ich weiß was gut für Dich ist und bringe dich dazu, es mir zu glauben". Indirektes, sogenanntes "weiches" Stalking ist die häufigste Erscheinungsform. Ständiges kurzes Telefonklingen, zerstörte Briefkästen, anonyme Briefe oder E-Mails (Cyberstalking), die Veröffentlichung intimer Photos und Informationen oder dass entfernte Auf- und Abgehen vor dem Wohnungs- oder Arbeitsfenster des Opfers versetzen diese in Angstzustände und führen zum Verlust von Selbstvertrauen. Die Gewissheit, dass nachgestellt wird führt zu einem Gefühl der Machtlosigkeit und nicht selten zu Handlungsunfähigkeit [5]. Der Täter handelt wissentlich unbefugt, also bewusst gegen den Willen des Opfers!

Stalking ist auch ein Produkt von Gesellschaftstransformation: Durch den Wegfall berufsbezogener, traditioneller Lebenswelten (wie bspw. den Zunftwesen oder Arbeitervereinigungen), der Entwicklung neuer Lebensweisen jenseits religiöser Verhaltenscodexe und der rechtlichen wie auch zunehmend sozialen Gleichstellung von Mann und Frau hat sich insbesondere in den letzten Jahrzehnten eine neue Beziehungsstruktur zwischen den Geschlechtern entwickelt, in der die klassische Rollenverteilung vom Mann als Ernährer und Oberhaupt der Familie und der Frau als Mutter, Hausfrau und loyale Ehefrau aufbricht. Ein Großteil der Stalker hat Probleme mit der Anerkennung dieser neuen gesellschaftlichen Realitäten. Dies ist ein Grund dafür, warum Stalking erst in den letzten dreißig Jahren Beachtung erfährt.

Insbesondere seit der Artikulationsmöglichkeit von de jure erfahrenem Unrecht bis dato marginalisierter Gruppen (wozu bis heute immer noch Frauen und Homosexuelle zu zählen sind), durch Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Partizipation im deutschen Strafrecht [6], erhält diese unterschwellige, perfide und gerade durch gerichtlich schwer zu beweisende Symptome gekennzeichnete Problematik auf Seiten der Opfer langsam ihren Platz in der öffentlichen Wahrnehmung [7], die ihr schon vor Jahren hätte eingeräumt werden müssen [8]. Problematisch ist jedoch die Beweiserbringung der Gestalkten: Meist sind die Handlungen unterhalb einer klar zu definierenden Straftat angesiedelt. Gerade das Konglomerat unterschiedlicher Nachstellungshandlungen, die als Einzeltat nicht strafwürdig sind, ist eines der Hauptcharakteristika von Stalking. So Nerven aufreibend und belastend nächtliche Anrufe und zahlreiche Briefe auch für ein Opfer sein mögen, die deutsche Politik und das deutsche Strafrecht taten sich bis 2007 schwer damit, solche Handlungen mit einem eigenen Straftatbestand zu würdigen. Ursache hierfür ist auch die vor Gericht schwer nachzuweisende, krankhafte Phantasievorstellung der Stalker. Erst wenn psychologisch nachgewiesen werden konnte, dass ein Stalker objektiv nachvollziehbar krankhafte Vorstellungen von Realitäten hatte, konnte dagegen (meist jedoch nur zivilgerichtlich) angegangen werden. Doch welcher, von der eigenen verzerrten Wahrnehmung überzeugte Stalker begab sich schon freiwillig in eine therapeutische Behandlung, wenn seine Krankheit gerade darin bestand, diese Krankheit selbst nicht zu erkennen und damit zu leugnen? Phantasie und ihre Auswirkungen auf soziale Wirklichkeit sind strafrechtlich kaum greifbar.

"Recognizing the force of fantasy as a central component of intense emotion and inexplicable behaviour is the first step in understanding the psychology of stalking"
(Meloy 1998, S. 2).

Das juristische Problem bis 2007 bestand unter anderem darin, wie Stalking präventiv begegnet werden konnte, bevor es zu Vergewaltigung oder Mord kommt. Da Stalking in seiner Erscheinungsbandbreite von Fall zu Fall analysiert werden muss (meist verbinden sich mit Stalking andere Krankheitsbilder wie Psychosen, Depressionen, Borderline-Symptome, Narzissmus, etc), standen den Gerichten auch kaum adäquate Werkzeuge zur Seite: viele Polizisten, Richter und Anlaufstellen waren über Stalking nicht ausreichend informiert und spielten das Problem (z.B. als Liebeswahn) herunter. Auch sind zur adäquaten Begegnung mit dem Phänomen Stalking mehrere Institutionen, Personen und Einrichtungen notwendig: so ist die Polizei oft die erste Anlaufstelle bei akutem gefährlichen Stalking [9]. Auf Stalking spezialisierte Beratungsstellen sollten in Verbindung mit einem Rechtsbeistand die beiden nächsten Anlaufstellen sein. Die Gerichte als folgende Instanz zur Unterlassung von Stalking wären wünschenswert. Durch ungenügenden Opferschutz in der Vergangenheit steigen Verfahrensanträge jedoch erst seit ca. 2 Jahren signifikant. Letztlich müssen jedoch auch Psychologen, Psychiater und andere Therapeuten auf die Stalking-Problematik geschult werden, um Rückfälle und Wiederholungen beim Täter rechtzeitig vermeiden zu können.

Hier liegt das nächste Problem: kaum eine Stalking-Vorgehensweise lässt sich mit einer anderen direkt vergleichen. Stalking ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Oft liegen zwischen Telefonterror, persönlichem Nachstellen zu Fuß, im Bus, mit dem Auto oder bis in den Urlaub unterschiedliche Zeitspannen. Dörfliche Umgebungen mit wenigen Einwohnern unterscheiden sich von der urbanen Großstadt. Die Vorgeschichte von Stalking ist sehr different: Es können ehemalige Arbeitnehmer-Arbeitgeber- oder Therapeut-Patient-Beziehungen sein sowie zerbrochene Partnerschaften; die Motive sind vielfältig: Eifersucht, finanzielle Streitigkeiten, Konflikte um gemeinsame Kinder, etc. Und wo liegt der Unterschied zu journalistischem Nachstellen oder der Arbeit von Detektiven?[10]

Die juristische Herleitung dieser Problematik und der Umgang im Gerichtssaal damit waren und sind dementsprechend ernüchternd [11]: bis vor 9 Jahren galten neben den zivilrechtlichen Paragraphen §§ 823 (Schadensersatzpflicht), 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) BGB lediglich einzelne Straftatbestände (wie §§ 123: Hausfriedensbruch, 185: Beleidigung, 202a: Ausspähen von Daten, 240: Nötigung, 241: Bedrohung StGB; in schweren Fällen §§ 177, 211ff StGB: Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung und/ oder Mord) als ahndungswürdig. Damit konnte dem Konglomerat mindestens zweier, sich wiederholender und in Verbindung stehender Straftatbestände nicht nahe genug gekommen werden. Es gab und gibt auch heute – trotz der Einführung des neuen Straftatbestandes § 238 StGB – keine adäquate Straftatbestandserhebung gegenüber Stalking, welche die unterschwelligen, vielseitigen und vielschichtigen, langsam wachsenden und den Alltag der Opfer zerstörenden Aspekte des Nachstellens frühzeitig erfassen. Denn erst wenn das Opfer via Therapie oder somatischer Diagnose eines Arztes nachweislich "objektiv in seiner Lebensgestaltung massiv beeinträchtig" ist (sprich: psychischer und/ oder physischer Kollaps), kann das Strafrecht heran gezogen werden (und dies nur durch ärztliche oder therapeutische Attestierung). Die Beweislast über die erschreckenden Belästigungserlebnisse zu Hause des Nachts oder böswilliger Sachbeschädigungen obliegt mit Anrufbeantworter-Aufzeichnungen und ständig präsenten Zeugen vor Ort dem Opfer. Hinzu kommen nicht selten bei, an die Zivilgerichte abgeschobenen Verfahren die zuerst vom Opfer zu bewerkstelligen Kosten bei einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des vermeintlichen Täters, weil das Opfer nicht "objektiv" psychisch zerstört wurde, ergo noch einen Rest an Selbstachtung versucht aufrecht zu erhalten und so andere Instanzen in Bewegungen zu bringen versuchen muss. Konstituiv "hart gesottene" Opfer, die einem vermeintlichen Täter Paroli bieten können (was eine Seltenheit an Opfercharakteristika aufweist), mögen dies noch ertragen – bei der schweigenden Opfermehrheit ist dies schon vor dem Aufnehmen eines Prozesses eine unüberwindbare Hürde für einen Prozessbeginn, auch, weil das Opfer dann dem Täter gegenübertreten muss und diesem Gelegenheit gegeben wird, seine Krankheit (die er nicht reflektiert) in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen.

"Ein neues strafbewehrtes Verbot muss mehr erbringen als das (trügerische) Gefühl, sinnvoll tätig geworden zu sein. Zweifel hinsichtlich der kriminalpolitischen Notwendigkeit einer neuen Vorschrift [...] treffen mit einer problematischen Tatbestandausgestaltung zusammen, die in verschiedenerlei Hinsicht verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Eine Vielzahl auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, dazu in Verbindung mit einem konturlosen Auffangtatbestand, stimmt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot § 103 II GG bedenklich". [12]

Der neue Straftatbestand – ursprünglich vom Bundesrat mit einem Präventivcharakter vorgesehen – reicht bei weitem nicht aus. Zwar sind dem Strafrecht richtigerweise seit 1945 Grenzen der Täterdefinition ohne ausreichende Beweislast auferlegt, doch sind die Zumutungen einer Gerichtsverhandlung für die Opfer (meist alleinerziehende oder "alleinstehende" Frauen, deren Ex-Partner die Trennung nicht überwunden haben), so wie das deutsche Strafrecht Opferschutz versteht, nicht tragbar: insbesondere die Ausgestaltung von § 238, Abs. 4 StGB als Antragsdelikt, der besagt, dass § 238, Abs. 1 StGB nur auf Antrag des Opfers von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird. Weiche Stalking-Handlungen werden vom Paragraphen überdies gar nicht erfasst. Zudem arbeitet § 238 StGB mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, wie "räumliche Nähe", "Lebensgestaltung" oder "schwerwiegend beeinträchtigt", die eher Unklarheiten schaffen, anstatt diese zu beseitigen. Andererseits ist der mit einem Auffangtatbestand [13] ausgestattete Paragraph äußerst fragwürdig konzipiert: Die Erfahrung mit dem Nationalsozialismus hat gezeigt, dass das Strafrecht nicht in der Weise ausgelegt sein sollte, dass jemand eventuell für etwas bestraft werden kann, was zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht ersichtlich ist. D.h. dass jemand gerichtlich nicht belangt werden darf in der Gegenwart für Taten, die in der Zukunft liegen sowie keine Verurteilungen ausgesprochen werden dürfen für Vorgehensweisen, die zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war (vgl. den Passus in § 238, Abs. 1, Nr. 5 StGB: "[...] eine andere vergleichbare Handlung vornimmt [...]"). Dafür kann auch nur zum Teil die mangelhafte Übersetzung des Sozialphänomens "Stalking" (oder seit kurzem im Deutschen verankert: "Nachstellen") vom Englischen ins Deutsche geltend gemacht werden. Der Begriff entstammt ursprünglich dem Jägerjargon und umschreibt das "Nachstellen eines Jägers gegenüber seiner zu erlegenden Beute" (was in sich auch eine patriarchale Deutung beinhaltet; siehe: § 292 StGB).

"Wörtlich übersetzt bedeutet Stalking 'auf die Pirsch gehen', gemeint ist aber keine idyllische Jagdszene, sondern Stalking bezeichnet ein für die betroffenen Opfer unter Umständen sogar lebensbedrohliches menschliches Verhaltensmuster" [14]. "Im weitesten Sinn kann hier [...] von 'Psychoterror' gesprochen werden, der in der Regel auf der irrigen Annahme des Täters, das Opfer werde oder müsse die Zuneigung des Täters erwidern, und der Missachtung des Willens des Opfers beruht"[15].

Eingeleitet wurde der schleichende und langwierige Rechtsfindungsprozess, hin zu einem Nachstellungs-Strafttatbestand, eigentlich schon am 11. Dezember 2001 mit dem Inkrafttreten des partiellen Gewaltschutzgesetz (GewSchG). In einem ersten Schritt zum Schutz von Familienmitgliedern wurde versucht, bisherige latent vorhandene Defizite gegenüber häuslicher Gewalt durch ein neu geschaffenes Gewaltschutzgesetz (GewSchG § 1-4) entgegen zu treten. Die Besonderheit gegenüber früheren Regelungen lag in der Verbindung von Zivilrecht und Strafrecht. Demnach konnte zum ersten Mal eine richterliche Schutzanordnung ausgesprochen werden, bei deren Zuwiderhandlung der Angeklagte nicht aufgrund des Verstoßes gegen eine richterliche Anordnung zur Rechenschaft gezogen wurde, sondern wegen eines im hybriden zivil-strafrechtlichen Gesetz aufgenommenen Verstoßes gegen das Gesetz an sich. Hier wurde erstmalig in § 1, Abs. 1, Nr. 1 bis 5 GewSchG ein exemplarischer Katalog stalking-relevanter Handlungsvorgänge aufgeführt, die jedoch nur bei häuslicher Gewalt greifen (stalkt z. B. ein entlassener Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, greift dieses Gesetz nicht). Dennoch benannte § 1, Abs. 2, Nr. 2 das Stalking als Novum mit "Nachstellen". Relativ schnell wurde durch die zahlreich in Anspruch genommene Praxis dieses Gesetzes (bis heute) klar, dass hiermit eigentlich nur ein Prozess angestoßen wurde, dessen Beachtung vorher eher marginal im deutschen Recht entsprochen werden konnte: Gewalt nicht nur physischer, sondern insbesondere psychischer Art, gerade in Beziehungen, die zwar nicht den Härtegrad z. B. einer offensichtlichen Vergewaltigung oder eines Mordes zur Folge hatten (diese Straftaten waren und sind durch das Strafrecht erfasst), jedoch die Normalität von Kontaktaufnahme insbesondere bei gescheiterten Beziehungen bei weitem überschritt, wurde erst jetzt begonnen, rechtlich aufzuarbeiten.

"Die Regelung stellte einen Kompromiss zwischen Gegnern und Befürwortern eines eigenen Stalking-Straftatbestandes dar, der das Strafrecht auf weniger gravierende Vorgehensweisen erstreckte [...], es den Betroffenen durch die vorangegangene richterliche Anordnung aber ermöglichte, im Einzelnen zu erkennen, welche Verhaltensweise nicht geduldet und sanktioniert werden würden"[16].

Dennoch lag es gerade an den politischen Parteien, dass es so lange gedauert hat, bis dieser Straftatbestand nun endlich in Kraft treten konnte. Eingeleitet wurde der am Stalking-Problem nun weitegehend vorbei führende Aktionismus der Bundespolitik durch einen Gesetzesvorschlag von Hessen (und später Baden-Württemberg) im Bundesrat zur Zeit der zweiten Legislaturperiode unter der Regierung Schröder (1. BR-Einbringung im 15. Bundestag: BR-Drucksache 551/04 im Juli 2004; 2. BR-Einbringung im 16. Bundestag: BT-Drucksache 15/5410 im März 2005). Beide Bundesländer sprachen sich für einen Stalking-Paragraphen aus, der durch seinen Präventivcharakter (vorsorgliche "Deeskalationshaft", Festnahme bei Stalking-Verdacht) mit dem Verhältnismäßigkeitsrecht aus § 103, Abs. II, Nr. 2 GG unvereinbar erschien, jedoch von der CDU und der CSU dennoch eingebracht wurde. Darin heißt es: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde" [17]. Damit darf keine Person verhaftet werden für etwas, dass noch nicht begangen wurde.

Der Bundesrat arbeitete unter einer schwarz-gelben Mehrheit einen Gesetzesentwurf aus, den der von rot-grün dominierte Bundestag unter Kanzler Schröder vor den Neuwahlen gar nicht erst zur Beratung oder Abstimmung dem Parlament vorlegte. Nach der Bundestagswahl 2005 versuchte es der Bundesrat erneut (im November 2006). Wieder reagierte die Bundesregierung nicht: Sie arbeitete ihrerseits einen völlig neuen und den Vorstellungen des Bundesrates zuwider laufenden eigenen Gesetzesentwurf aus (Stichwort: Auffangtatbestand), den sie wiederum der Länderkammer vorlegte. Hauptsächlich ging es jedoch um Nebenschauplätze: ob der Paragraph 241 oder 238 heißen sollte und mit "Nachstellung" oder "schwere Belästigung" betitelt werden sollte. Die Länderkammer lehnte den Gesetzesentwurf der Regierung wiederum ab und das Spiel begann von vorne. Es ging hier ergo nicht mehr um den besten Kompromiss für einen sinnvollen Opferschutz, sondern um ein Machtspiel zwischen den beiden Bundeskammern[18].

Nach jahrelangem hin und her sprach schließlich der Rechtsausschuss (Drucksache 46/07) jene Empfehlung aus, die heute den Paragraph 238 ausmacht. Beide Kammern waren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung fähig. Mittlerweile, 2005, hatten sich jedoch im Bundestag die Machtverteilungen geändert. Es war ein "Glück im Unglück", dass 2007 eine große Koalition dazu verdammt war, diese Empfehlung anzunehmen – schließlich konnte sie sich als Regierung ob ihrer Unfähigkeit nicht selbst kritisieren und die CDU war in beiden Kammern tonangebend. Doch anstatt den Paragraphen gemäß Expertenwissen auszugestalten, wurde dieser lediglich so ummodelliert, dass sowohl Bundesrat als auch Bundestag sich in dem Gesetzesentwurf ausreichend präsentiert fanden, um ihn dann endlich abzusegnen. Gerade die Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe, die das Strafrecht undeutlich und zu auslegbar machen, stehen hierfür Pate. Dass es in Wirklichkeit um den Schutz von Freiheit vor Psychoterror und um körperliche Unversehrtheit der persönlichen Integrität ging, schien am Ende nicht mehr ein zentraler Punkt gewesen zu sein [19]. Das Problem mit "weichen" Stalking-Handlungen bleibt.

Sowohl die SPD als auch die CDU überschlugen sich mit an sich selbst gerichteten Komplimenten anhand ihres verspäteten, dann jedoch übereilten Aktionismus. Zwar ist es gut, dass jetzt ein eigener Straftatbestand besteht, der das Phänomen somit als ernst zu nehmendes juristisches Problem benennt, Nachbesserungen werden wohl unumgänglich sein, um die vorschnellen Fehler zu bereinigen. Insbesondere die Rechtsprechung und damit die Richter stehen in der Verantwortung, mit richtungsweisenden Präzedenzfällen Klarheiten zu schaffen (z.B.: was bedeutet "beharrlich", "räumliche Nähe", "andere vergleichbare Handlung" oder "schwerwiegend"?).

"'Stalking'-Opfer haben einen Anspruch auf einen wirksamen strafrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber sollte daher die genannten Defizite beseitigen und eine Bestimmung schaffen, die staatliche Strafverfolgung unabhängig davon ermöglicht, ob eine Verletzung bereits eingetreten ist oder das Opfer den Täter zivilrechtlich verklagt hat. Der Schutz des Strafrechts sollte so frühzeitig einsetzen, dass Eskalationen, die bis zur Tötung reichen können, rechtzeitig unterbunden werden"[20].

Anmerkungen

[1] Dieser Platz im Kernstrafrecht war seit 1998 unbesetzt (Abschaffung des alten § 238StGB durch die 6. Straffrechtsreform; zuvor regelte der Paragraph Verfolgungsvoraussetzungen für die Tatbestände §§ 235 und 236 StGB; siehe dafür Neubacher, Frank und Gerhard Seher, Jena: "Das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung"; in: JZ 21/ 2007). Für den Wortlaut des Paragraphen 238 StGB siehe: www.gesetze-im-internet.de/stgb/_238.html oder Fischer, Thomas (2007): "Strafgesetzbuch und Nebengesetze" (66. Auflage) der Beck’schen Kurz-Kommentare; oder auch: http://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsnews/stalking-gesetz-in-kraft-getreten_000583.html).

[2] Vgl. § 238 StGB (Bundesratsdrucksache 46/07 und die Empfehlung des Rechtsausschusses 16/3641 sowie die Bundestagsdrucksache 16/ 575): schon die juristische Terminologisierung weist erhebliche Mängel auf – entweder ist jemand befugt, nachzustellen (z.B. der Gerichtsvollzieher), oder jemand ist dazu unbefugt; dies impliziert die Zuwiderhandlung gegen den Willen des Opfers (siehe für die Gesetzesherleitung Gazeas, Nikoloas: "'Staliking' als Straftatbestand – effektiver Schutz oder strafrechtlicher Aktionismus?"; in: NJ 07/ 2007)

[3] Vgl. die sog. "Darmstädter Stalking-Studie" ("DSS", 2005) unter www.gegenstalking.de/stalking-studie.html oder unter www.no-stalking.de/stalking/studie.php oder unter www.frauen-aktiv.de/aktiv/28/seite5.php.

[4] Zwecks Lesefluss verbleibt der Autor in der männlichen Umschreibung von "Täter" und "Stalker". Die Mehrheit von Stalkern sind zwar Männer (über zwei Drittel), doch gibt es auch weibliche Stalker ("Prominenten-Stalking", Stalking in lesbischen Beziehungen oder vermehrt auch beim Therapeuten-/Ärzte-Patienten-Stalking).

[5] Siehe: http://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/id/lj0705/$file/DP_07_05.pdf.

[6] Zum Anstieg nun bewusst als Straftat geahndeter Stalking-Handlungen ab 2007, siehe Zahlen aus NRW unter: http://www.nrw.de/presse/neues-anti-stalking-gesetz-wirkt-mehr-als-2-600-straftaten-angezeigt-3647/

[7] Siehe: http://www.n-tv.de/politik/Anti-Stalking-Gesetz-greift-article284543.html.

[8] Siehe Meloy, J. Reid (1998): "The Psychology of Stalking – Clinical and Forensic Perspectives", San Diego.

[9] Siehe dafür die neue Darmstädter Studie (2008) unter: http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/161169/

[10] So die Kritik des Deutschen Jouranlisten-Verbandes, der Deutschen Zeitschriftenverleger und des Verbandes Deutscher Zeitungsverleger auf: http://www.lichtblick99.de/ticker1168_05.html.

[11] Siehe die Kritik von Pechstaedt auf: http://www.sueddeutsche.de/panorama/106/437850/text/. Von 4000 Fällen in über 7 Jahren konnte er als Anwalt 12 abschließende Gerichtsverhandlungen zählen.

[12] Aus: Kinzig, Jörg und Zander, Sebastian (2007): "Der neue Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB)"; in: Juristische Arbeitsblätter (JA); in: 07/ 2007.

[13] Ein Auffangtatbestand bezeichnet allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere, Gesetzesvorschriften nicht greifen. Bei der Analyse eines Problems wird zunächst versucht, möglichst spezielle Tatbestände zu finden, die für das Problem zutreffen; wenn diese nicht passen, wird geprüft, ob sich allgemeinere Tatbestände finden lassen, die für das Problem einschlägig sind.

[14] In: Dressing, Harald und Gass, Peter (2005): "Stalking – Verfolgung, Bedrohung, Belästigung", Bern.

[15] Aus: Von Pechstaedt, Volkmar (2009): "Stalking"; auf: www.pechstaedt.de/kanzlei/stalking.htm

[16] Neubacher und Seher (JZ 21/ 2007 ; nach: Steinberg JZ 33/ 2006; siehe auch Neubacher [ZStW 2008, S. 870]).

[17] Der Paragraph war unter anderem eine Reaktion auf willkürliche Festnahmen durch die GESTAPO und Urteilssprüche von NS-Richtern während 1933-45.

[18] Siehe dafür Meinungen der Opposition unter: http://www.jerzy-montag.de/cms/default/dok/164/164291.justizministerin_zypries_macht_beim_stal.html

[19] Stimmen aus juristischen Kreisen und der presse unter: http://www.lichtblick99.de/ticker1225_05.html.

[20] Fünfsinn, Helmut: "Ist ein strafrechtliches Stalking-Bekämpfungsgesetz aus Sicht der Kriminalprävention sinnvoll?"; auf: www.praeventionstag.de.

Weiterführende Literatur, Portale im Internet und aktuelle Rechtssprechung

Dreißing, Peter und Gass, Peter (2005): "Stalking – Verfolgung, Bedrohung, Belästigung", Bern. Mitsch NJW 18/2007; Mitsch JURA 06/2007; Kinzig ZfR 08/ 2006; www.bmj.bund.de; www.anwaltzentrale.de; www.Gesetze-im-Internet.de, www.Lexetius.com

AG Augsburg vom 17. 12. 2007 (AZ 2 Ds 407 Js 129019/07), LG Lübeck vom 14. 02. 2008 (AZ 2b Qs 18/08), AG Löbau vom 17. 04. 2008 (AZ 2 Ds 440 Js 16120/07), OLG Karlsruhe vom 14. 05. 2008 (AZ 2 Ws 142/08), OLG Detmold vom 20. 11. 2008 (AZ 3 Ss 469/08).

Beck’sche Gesetzeskommentare, Das Deutsche Strafrecht – Gesetzeskommentare, Der Datenschutzbeauftragte (DSB), Goltdammers Archiv (GA), Juristische Arbeitsblätter (JA), Juristische Ausbildung (JURA), Juristische Schulung (JUS), Kriminalistik-Skript (KS), Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Polizei & Wissenschaft

Rechtsprechungsreport (GRUR-RR), Schleswig-Holsteinische Anzeigen (SchHA), Schriften der Strafrechtspraxis (StRR), Strafrechtsverteidiger (StV); Online: :Beck’sches Online Portal (BeckRS), JURIS – das Rechtsportal.

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sopos 3/2010