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Als in den sechziger Jahren eine Initiativgruppe für die Wiederzulassung der KPD gegründet wurde, unterstützte der Gießener Öffentlichrechtler Helmut Ridder dieses Anliegen mit einem Gutachten, in dem er das Urteil von 1956 nicht in Frage stellte, sondern von diesem ausging. Unter der nicht mehr anfechtbaren Voraussetzung also, dass es rechtens sei, schlug er vor, zu prüfen, ob die Gründe, aufgrund derer es einst gefällt worden war, noch gälten. Die verbotene Partei existiere ja illegal fort, und wenn sie im Untergrund sich weiter entwickelt habe, sei ein Wiederaufnahmeverfahren sinnvoll, in dem festgestellt werden könne, dass die einst konstatierte Verfassungswidrigkeit nicht mehr gegeben sei. Tatsächlich hat die KPD im Februar 1968 den Entwurf eines neuen Parteiprogramms veröffentlicht, in dem sie sich – unter dem Hohnlachen der damaligen studentischen APO – mit beiden Beinen auf den Boden des Grundgesetzes stellte. Es half ihr nichts: Ihre Funktionäre, die das Dokument auf den Straßen verteilten (darunter Herbert Mies), wurden festgenommen. Der damalige Justizminister Gustav Heinemann teilte der ehemaligen KPD-Bundestagsabgeordneten Grete Thiele und dem Spanienkämpfer Max Schäfer mit, so gehe es nicht, und schlug einen Deal vor: Man könne doch einfach den letzten Buchstaben des Parteikürzels zum ersten machen. So entstand aus der KPD die DKP. Heinemann handelte wohl nicht nur als Jurist, sondern zugleich im Parteiauftrag. Die in der Großen Koalition mitregierende SPD musste, um eine neue Ostpolitik zuwege zu bringen, eine legale kommunistische Partei vorzeigen können. Dies hatte die KPdSU in Hintergrundgesprächen, die unter Vermittlung ihrer italienischen Genossen geführt wurden, wissen lassen. 1998 spottete der Dichter Peter Hacks: »Und wer ist denn diese DKP als ein Homunkulus aus Willy Brandts, Breshnews und der IKP Kolbenflasche, stets nur künstlich ernährt aus schmutzigen Schläuchen, bis hin zu dem PDS-Schlauch heute?« Das mit den Subsidien dürfte sich inzwischen erledigt haben. Auch Helmut Ridder war zornig: Indem man sich um die korrekte Prüfung und Aufhebung des alten Urteils von 1956 herumgedrückt habe, stehe die DKP von vornherein unter dem Vorbehalt, bei späterem Bedarf als Nachfolgepartei einer verfassungswidrigen Organisation geächtet zu werden. Solange man dies aus außenpolitischen Opportunitätsgründen für untunlich halte, werde man ihre Mitglieder mit anderen Mitteln piesacken. So sei der Handel von 1968 das Vorspiel der Berufsverbote der folgenden Jahre geworden. Diese waren also insofern auch eine Fernwirkung des alten Verbots und einer antikommunistischen Unkultur, welche durch dieses allerdings nicht erzeugt, sondern fortgesetzt wurde. Die Aufhebung des Verbots einer grundgesetztreuen Kommunistischen Partei dagegen wäre Teil eines politischen Projekts gewesen, das Helmut Ridder auch in anderer Hinsicht – letztlich vergeblich – forderte: einer »Umgründung« der Bundesrepublik. Sieht man die Sache nicht ausschließlich juristisch, sondern im gesellschaftlichen und historischen Zusammenhang, dann ist das Verdikt von 1956 eher eine Art Notariatsakt, der die vorher schon einsetzende Illegalisierung nicht nur der KPD, sondern auch ihres Umfelds bekräftigte. Am 19. September 1950 fasste die Bundesregierung einen Beschluss über »Politische Betätigung von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes gegen die demokratische Grundordnung«. Er enthielt eine Liste von 13 Organisationen – zwei rechte, elf linke, darunter die KPD und die Vereinigung der Verfolgen des Naziregimes (VVN) – deren Mitglieder nicht beim Staat und in den Kommunen angestellt oder verbeamtet sein durften. Eine Volksbefragung gegen die Remilitarisierung wurde 1951 verboten, einige ihrer Aktivisten wurden 1954 zu Gefängnis verurteilt. Ein Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 – um es beschließen zu können, musste erstmals auch das Grundgesetz geändert werden – führte ein neues Staatsschutzdelikt ein: »Staatsgefährdung«, und sah dafür Gefängnis und Zuchthaus vor. Justizminister Dehler (FDP) erklärte, diese Erfindung habe den Zweck, ein »Handeln, das ›vor‹ dem Hochverrat liegt, strafrechtlich zu erfassen«. In derselben Zeit entstanden das Bundesamt für Verfassungsschutz und die entsprechenden Landesämter. 1954 wurde in der Bundesrepublik die Freie Deutsche Jugend (FDJ) verboten. Insgesamt wurden viel mehr Menschen aufgrund dieser Repressionsmaßnahmen zu Freiheitsstrafen verurteilt als durch das Karlsruher Urteil von 1956, das eine schon weitgehend geschwächte und bereits vorher teilweise in den Untergrund gedrängte Partei traf. Gewiss, 1968 ist das Erste Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 aufgehoben worden. Wer dies ausschließlich als eine Liberalisierungsmaßnahme im Umfeld der verdrucksten »Zulassung« einer neuen kommunistischen Partei und einer sich anbahnenden veränderten Ostpolitik versteht, übersieht einen Zusammenhang, den der Historiker Dominik Rigoll in seinem Buch »Staatsschutz in Westdeutschland« 2013 herausgearbeitet hat: Am 24. Mai 1968 beschloss der Bundestag ein Gesetz, das die Beihilfe zum Mord, begangen von Mitgliedern des Reichssicherheitshauptamts (RSHA), zur Ordnungswidrigkeit herabstufte, die der Verjährung verfallen war – ausgleichende Gerechtigkeit für links und rechts nach dem Schema der Totalitarismus-Doktrin. Die Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz bestehen immer noch. Sie sind nicht besser als zu ihrer Gründungszeit in den fünfziger Jahren, eher im Gegenteil. Damals waren sie paranoisch gegen links. Das sind sie heute noch. Aber sie haben sich weiterentwickelt: Durch das Agieren ihrer V-Leute zum Beispiel im Umfeld des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds. Gewiss: der 17. August 1956 eignet sich für einen Gedenktag – nicht an ein Ereignis, mit dem irgendetwas begonnen oder aufgehört hätte, sondern als eine Station in der Geschichte einer Gesellschaft, deren demokratische und soziale Umgründung heute sogar noch weiter entfernt scheint als vor 60 Jahren.
Erschienen in Ossietzky 16/2016 |
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