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Wenn einer von Abertausend Beteiligten sich mit »Demut und Reue« zu seiner Mitschuld am Massenmord von Auschwitz bekennt, dann schafft das nicht den niederschmetternden Eindruck aus der Welt, den diese Leute bisher hinterlassen haben, und es ändert erst recht nichts an der Geschichte der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen. Damit hat das Reuebekenntnis überhaupt nichts zu tun. Diese Geschichte ist, wie Prantl bemerkt, »ein furchtbare, eine elendige und traurige Geschichte, geprägt von einer widerwilligen Justiz«. Georg Büchner und sein Mitstreiter Friedrich Ludwig Weidig haben das Problem, um das es hier geht, 1835 im »Hessischen Landboten« drastisch aber zutreffend beschrieben. In ihrem Aufruf »Friede den Hütten! Krieg den Palästen!« prangerten sie die Justiz als »Hure der Fürsten« an. Auch die traurige Geschichte des Umgangs mit den Naziverbrechen hat mehrere Beteiligte, darunter jene, die den gesetzlichen Rahmen schufen, innerhalb dessen die Justiz sich in der Angelegenheit bewegt. Erinnert sei an das 1. Strafrechtsänderungsgesetz, mit dem der Deutsche Bundestag der Justiz ein Instrument an die Hand gab, mit dem sie Kritikern der Wiederbewaffnung den Mund stopfen konnte. Es war, wie der CDU-Abgeordnete Horst Haasler 1957 formulierte, »eine Waffe, die geschmiedet wurde, um im kalten Krieg zu bestehen«. Mit entsprechendem Willen hätte man auch einer wirksamen strafrechtlichen Verfolgung von Naziverbrechen den Weg ebnen können. Geschehen ist das Gegenteil. Die Maschen des Gesetzes wurden so weit gestrickt, daß selbst die schlimmsten Mörder in der Robe ungeschoren blieben. Der berüchtigte Volksgerichtshof wurde zu einem unabhängigen Gericht im Sinne des Paragraphen 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erklärt. Seine Richter konnten nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn ihnen der direkte Vorsatz einer Rechtsbeugung nachgewiesen wurde. Am 7. Dezember 1956 entschied der Bundesgerichtshof, Richter dürften, »soweit sie wegen richterlicher Tätigkeit … zur Verantwortung gezogen werden, … nur dann verurteilt werden, wenn sie sich einer Rechtsbeugung im Sinne des Paragraphen 336 schuldig gemacht haben«. Beschuldigte brauchten nur zu versichern, sich an die geltenden Gesetze gehalten zu haben, um straffrei zu bleiben. Als es gegen die DDR-Richter ging, machte der Bundesgerichtshof eine Wende um 180 Grad. Um die Kollegen von der ungeliebten anderen Fraktion bestrafen zu können, wurde den DDR-Richtern der Vorsatz zur Rechtsbeugung generell unterstellt und das Verbot des rückwirkenden Bestrafens nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unter stillschweigender Billigung der Politik für sie außer Kraft gesetzt. Ein einmaliger Skandal, den es noch aufzuarbeiten gilt. Daß so viele Naziverbrecher mit einer milden Strafe davonkamen oder überhaupt nicht belangt wurden, lag nicht allein an der von ehemaligen Nazirichtern durchsetzten Justiz, sondern auch am fehlenden politischen Willen. Der Grundsatz, daß jemand nur bestraft werden kann, wenn ihm selbst eine strafbare Tat nachgewiesen wird, hätte dem Anspruch der Opfer auf gerechte Sühne weichen müssen. Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer hat versucht, die Angeklagten im Auschwitz-Prozeß auch ohne den konkreten Nachweis einer persönlichen Schuld zur Rechenschaft zu ziehen. Nach seiner Rechtsauffassung hatten sie sich als Mitwirkende und Beteiligte an der Tötungsmaschinerie der Nationalsozialisten schuldig gemacht und mußten deshalb als Mittäter bestraft werden. Das Gericht ist der Auffassung nicht gefolgt, wohl wissend, daß es damit beim Bundesgerichtshof scheitern würde. 46 Jahre später hat sich das Münchner Landgericht im Prozeß gegen den ehemaligen ukrainischen Wachmann des Vernichtungslagers Sobibor, John Demjanjuk, die Auffassung Fritz Bauers teilweise zu eigen gemacht und den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 28.000 Fällen zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Rechtskräftig wurde das Urteil nicht, weil der Verurteilte starb, ehe über eine Revision entschieden werden konnte. Jetzt muß sich der als »Buchhalter von Auschwitz« bezeichnete ehemalige SS-Mann Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen vor dem Landgericht Lüneburg verantworten, als könne damit gutgemacht werden, was nicht gutzumachen ist. Ähnliches gilt für das Reuebekenntnis des Angeklagten. Sowenig eine Schwalbe schon einen Sommer macht, sowenig schafft das Schuldbekenntnis eines Einzelnen den Berg an Schuld aus der Welt, den Nazideutschland hinterlassen hat.
Erschienen in Ossietzky 10/2015 |
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