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Dort habe ich dargelegt, daß die höchste und letzte Rechtsinstanz in Europa der Funktionstüchtigkeit von Streitkräften auch für den Fall von völkerrechtswidrig geführten Angriffskriegen Vorrang vor den fundamentalen Menschenrechten einräumt, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention kodifiziert sind. In meinem Fall betrifft dies das in Artikel 10 garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung, das durch die disziplinarrechtliche Sanktionierung eines Artikels in Ossietzky 11/06 verletzt worden ist. Damals hatte ich die Frage aufgeworfen, wo denn das von der Bundeswehrführung oftmals mit großem Pathos beschworene soldatische Wertebewußtsein im Jahr 2003 abgeblieben war, als die Bundesregierung der deutschen Generalität befohlen hatte, mit der Bundeswehr das angloamerikanische »Völkerrechtsverbrechen« (so der Hamburger Rechtsphilosoph Professor Reinhard Merkel) im Irak zu unterstützen. Wortwörtlich hatte ich der militärischen Führungselite vorgehalten: »Denn wie hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Jahrhunderturteil vom 21. Juni 2005 konstatiert: ›Die Beteiligung an einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt.‹ Daß die Generalität aufgrund intellektueller Insuffizienz nicht hatte erkennen können, was da vor sich ging, wird man mit Fug und Recht ausschließen dürfen. Denn immerhin hatte sich bereits ein in der Etappe befindlicher Bundeswehrmajor als fähig erwiesen, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, wie die Leipziger Bundesrichter ihm schlagend bestätigten. Da Dummheit ergo auszuschließen ist, bleibt nur noch die zweite Alternative zur Erklärung – und die lautet: Opportunismus, Feigheit, Skrupellosigkeit. Mit einem Satz: Die militärische Führung der Bundeswehr hat auf Anordnung der Bundesregierung willfährig und vorbehaltlos schweren Völkerrechts- und zugleich Verfassungsbruch begangen, indem sie mit Tausenden von Soldaten dem Imperium Americanum Beihilfe zu einem eindeutigen Aggressionskrieg leistete. Ein Akt politischer Kriminalität! Der Skandal besteht indes darin, daß sich die militärischen Handlanger des Völkerrechtverbrechens nach wie vor in Amt und Würden befinden und auch kein einziger der politisch Verantwortlichen bislang zur Rechenschaft gezogen worden ist. Hätte die deutsche Generalität auch nur einen Funken Ehrgefühl sowie Rechts- und Moralbewußtsein im Leibe, so hätte der Generalinspekteur im Verein mit seinen Teilstreitkraftinspekteuren sich geweigert, den völkerrechts- und verfassungswidrigen Ordres der rot-grünen Bundesregierung Folge zu leisten – ganz so wie dies, leider als einziger in der gesamten Armee, der Bundeswehrmajor Florian Paff vorbildhaft demonstriert hat.« An dieser Position habe ich in der Folgezeit unbeirrt festgehalten und diese in meinen Beiträgen auch immer wieder klar zum Ausdruck gebracht. Diese Handlungsweise zeitigte prompt weitere disziplinarische Konsequenzen. So läutete es am Nachmittag des 24. Dezembers 2008 an meiner Wohnungstür. Als ich öffnete, stand nicht etwa das Christkind vor der Tür, sondern zwei Kameraden in Flecktarnuniform, entsandt von meinem Disziplinarvorgesetzten im Wehrbereichskommando IV – Süddeutschland –, Oberst im Generalstab Bernhard Frank. Als weihnachtliches Präsent vom Chef des Stabes überreichten sie mir gegen schriftliches Empfangsbekenntnis einen Aktenvermerk mit beigefügten Tatvorwürfen, verbunden mit der Aufforderung, zu diesen bis zum 5. Januar Stellung zu nehmen. Vorgehalten wurden mir unter anderen folgende Dienstpflichtverletzungen: Erstens: »Sie haben sich in einem am 16. Juli 2008 publizierten und von Ihnen verfaßten Artikel ›Ein Lichtblick‹ in der Zeitschrift Ossietzky 08/08 im Hinblick auf die völkerrechtliche Situation im Irak im Jahr 2003 wie folgt geäußert: ›Ergo müßten von Rechts wegen – ginge es denn hierzulande nach Recht und Gesetz oder auch nur nach Anstand und Moral – die ehedem willfährigen deutschen Handlanger des angloamerikanischen Völkerrechtsverbrechens gegen den Irak und dessen Bevölkerung längst hinter Schwedischen Gardinen schmoren, ob Bundesminister oder Bundeswehr-Generäle. Indessen: Wo kein Kläger, da kein Richter.‹« Vorwurf: Verstoß gegen das Soldatengesetz (SG) § 7 – Pflicht zum treuen Dienen, § 12 – Pflicht zur Kameradschaft, § 10 (6) – Pflicht zu Zurückhaltung, § 17 (2) – Verhalten außer Dienst. Zweitens: »Sie haben sich am 13. August 2008 in der Zeitschrift Ossietzky, Ausgabe 12/08 in dem von Ihnen verfaßten Beitrag ›Ende Legende‹ wie folgt geäußert: ›Mitschuld tragen aber auch die Friedensverräter im Generalsrock, die sich, Kadavergehorsam leistend und ihren Diensteid brechend, nicht geweigert haben, mit Tausenden von Bundeswehrsoldaten willfährig den ihnen erteilten völkerrechts- und verfassungswidrigen Auftrag zu erfüllen.‹« Vorwurf: Verstoß gegen SG § 7 – Pflicht zum treuen Dienen, § 12 – Pflicht zur Kameradschaft, § 10 (6) – Pflicht zu Zurückhaltung, § 17 (2) – Verhalten außer Dienst. Drittens: »Des weiteren äußerten Sie sich ebenfalls am 13. August 2008 in der Ausgabe Ossietzky 12/08 in Ihrem Beitrag ›Ende Legende‹ unter Bezugnahme auf eine dienstliche Besprechung am 21. März 2003 im Lagezentrum des Wehrbereichskommandos IV ..., die unter Leitung des seinerzeitigen Befehlshabers im Wehrbereich IV, Herrn Generalleutnant a.D. Lahl, stattfand: ›Am 21. März 2003 schwor der damals amtierende Befehlshaber des Wehrbereichskommandos IV – Süddeutschland –, Generalmajor Kersten Lahl, sein im Lagezentrum versammeltes Offizierkorps auf vorbehaltlose Bündnissolidarität mit dem NATO-Partner USA ein und erklärte sowohl das Vorgehen der Kriegskoalition als auch sämtliche Anordnungen der Bundesregierung sowie der militärischen Führung für zweifelsfrei völkerrechts- und grundgesetzkonform. Allfällige Bedenken seiner Untergebenen gab er der Lächerlichkeit preis, indem er sich an seinen anwesenden Rechtsberater mit den Worten wandte: Und im übrigen gilt doch, wie wir wissen: zwei Juristen, drei Meinungen – nicht wahr, Herr Clas? Woraufhin der angesprochene Wehrjurist im Range eines Regierungsdirektors stumm und beflissen nickte!‹ Dies taten Sie, obwohl Sie wußten, daß über die ihm Rahmen der dienstlichen Besprechungen von Ihnen erlangten Kenntnisse Verschwiegenheit zu bewahren ist. Ebenfalls wußten Sie, daß Ihnen keinerlei Genehmigung Ihrer Vorgesetzten vorlag, die bezeichneten Informationen an Dritte weiterzugeben.« Vorwurf: Verstoß gegen SG § 10 (6) – Pflicht zu Zurückhaltung, § 17 (2) – Verhalten außer Dienst. Am 2. Januar 2009 wies ich die gegen mich erhobenen Vorwürfe, meine soldatischen Dienstpflichten verletzt zu haben, wie folgt zurück: Erstens: »In den inkriminierten Beiträgen habe ich nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit geschrieben.« Zweitens: »An der Tatsache, daß es sich bei dem im Jahr 2003 begonnenen Angriffskrieg gegen den Irak und seine Menschen um ein völkerrechtliches Verbrechen handelt, kann nicht der geringste Zweifel bestehen. Unter juristischen Gesichtspunkten impliziert dies das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 (BVerwG 2 WD 12.04), in politischer und moralischer Hinsicht ergibt sich dies aus der Rede des Literaturnobelpreisträgers Harold Pinter vom 7. Dezember 2005.« Drittens: »Wie das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil konstatiert hat, stellt ›[eine] Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ... selbst ein völkerrechtliches Delikt [dar]‹. Das heißt, wer einem Verbrecher bei der Durchführung einer Straftat hilft, ist selbst ein Verbrecher. Zweifelsohne hat die Bundesrepublik Deutschland das angloamerikanische Völkerrechtsverbrechen am Golf unterstützt – die Bundesregierung unter Gerhard Schröder hat den USA am 27. November 2002 umfassende Rechte zur Nutzung der auf deutschem Territorium befindlichen Infrastruktur zugesichert. Damit hat sie gegen das Gewaltverbot in der Satzung der Vereinten Nationen, das völkervertraglich eingegangene Neutralitätsgebot sowie das grundgesetzliche Friedensgebot verstoßen.« Viertens: »Daß sowohl der Bundesregierung als auch der Bundeswehrführung, i. e. der höchsten Generalität, vollkommen bewußt war, daß durch ihr Handeln die Bundesrepublik Deutschland zur Kriegspartei wurde, ergibt sich aus einem im Bundesministerium der Verteidigung durch die Rechtsabteilung R II 3, Klaus-Peter Schäfer, am 13. März 2003 vorgelegten Rechtsgutachten zu den völkerrechtlichen Implikationen der ›Bewachung amerikanischer Einrichtungen in Deutschland durch Soldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr‹ und das daraufhin erfolgte konkludente Handeln, nämlich die Reorganisation der Bewachung der US-Liegenschaften unter Ausschluß der Angehörigen der Sanitätstruppe der Bundeswehr.« Fünftens: »In seiner vorstehend erwähnten Rede führt der Nobelpreisträger Harold Pinter aus, daß ›die Mehrheit der Politiker, nach den uns vorliegenden Beweisen, an der Wahrheit kein Interesse hat, sondern nur an der Macht und am Erhalt dieser Macht. Damit diese Macht erhalten bleibt, ist es unabdingbar, daß die Menschen unwissend bleiben, daß sie in Unkenntnis der Wahrheit leben, sogar der Wahrheit ihres eigenen Lebens. Es umgibt uns deshalb ein weitverzweigtes Lügengespinst, von dem wir uns nähren.« ... Doch ungeachtet solcher Fakten war die bis in höchste Kreise des Bundesministeriums der Verteidigung reichende Sanktionswut nicht zu bremsen, und so leitete der Befehlshaber im Wehrbereichskommando IV – Süddeutschland –, Generalmajor Gert Wessels, am 19. Juni 2009 gegen mich ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Dieses zog sich mehr als zweieinhalb Jahre hin, bis mir der General vor wenigen Wochen per förmlicher Zustellung beschied, daß er nunmehr das gegen mich eingeleitete Verfahren eingestellt hätte. Zwar hätten sich die mir vorgeworfenen Dienstvergehen (Vorwurf Nr. 3 war – warum wohl nur? – sang- und klanglos fallengelassen worden) bestätigt, doch könne »wegen Zeitablaufs keine einfache Disziplinarmaßnahme mehr verhängt werden«, und »eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme [sei] insbesondere daher nicht angemessen, da [ich] mit Urkunde vom 11. September 2009 in den Ruhestand versetzt worden [sei]«. Seit an dieser Stelle mit dem letzten Akt ein schmutziges Schurkenstück sein klägliches Ende gefunden hat, ist der Zeitpunkt gekommen, an dem ich aufrichtig und mit freudigem Herzen all jenen Mitmenschen meinen Respekt, meine Anerkennung und meinen höchsten Dank aussprechen möchte, die mir in den vergangenen Jahren nicht allein mit Worten, sondern auch mit Rat und Tat solidarisch zur Seite gestanden und mich auf meinem Weg einträchtig begleitet, wohlwollend bestätigt und freundschaftlich gestützt haben – ihre Solidarität für den Frieden wird mir stets im Gedächtnis haften bleiben! Jürgen Rose ist mittlerweile als Oberstleutnant aus dem Dienst in der Bundeswehr ausgeschieden und daher nicht länger gezwungen, aus disziplinarrechtlichen Gründen darauf hinzuweisen, daß er in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen darlegt.
Erschienen in Ossietzky 2/2012 |
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