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Im Gegenteil, all diese Schurken übelster Sorte freuen sich ihres Lebens in Freiheit und Wohlstand und stricken ihre persönlichen Legenden, um sie, von den Verblödungsmedien wohlwollend kommentiert, gewinnbringend unters belogene und betrogene Volk zu bringen. Dieser Kategorie unterfallen sowohl Bushs Memoiren als auch die jüngst unter dem Titel »I’m not convinced: Der Irak-Krieg und die rot-grünen Jahre« publizierten Lügengeschichten des Dr. h.c. mult. Joseph Fischer, ehemals Außenminister der Berliner Republik. Andere Rechts- und Friedensverräter aus dem damaligen Bundeskabinett eifern dem Manne nach, der von Madeleine Albright schon vier Jahre zuvor während des ebenfalls völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen Jugoslawien gelernt hatte, die Bombe zu lieben. Brigitte Zypries, damals Bundesjustizministerin, gab 2006 in der Wochenzeitung Die Zeit zu Protokoll, weshalb Rot-Grün die US-Regierung bei ihrer Schandtat im Zweistromland massiv unterstützt hatte: »Wir haben aber auch öffentlich keinen Zweifel daran gelassen, daß wir als NATO-Partner zum Bündnisfall stehen, den Amerikanern Überflugrechte gewähren und die Nutzung ihrer Basen in Deutschland ermöglichen. Niemand wollte die Differenzen im deutsch-amerikanischen Verhältnis eskalieren.« Und soeben lieferte der Obervolksverdummer jener Zeit, Gerhard Schröder in eben diesem Frontblatt des Transatlantizismus nochmals seine absurde Darstellung der Sach- und Rechtslage ab. Er behauptete: »Als Kanzler kommt man öfter in solche Situationen, daß man aus rechtlichen Gründen etwas tun muß, was man eigentlich nicht tun möchte. Ich war gegen den Irakkrieg, aber selbstverständlich haben wir die amerikanischen Kasernen in Deutschland beschützt.« In Wahrheit wurde die Bundeswehr gerade dadurch, daß sie die Kasernen der Angreifer hierzulande bewachte und auch sonst vielfältige Unterstützung leistete, zum Kombattanten in jenem Krieg; die Bundesrepublik Deutschland wurde zur Kriegspartei an der Seite der Aggressoren, wie damals bereits ein im März 2001 vom Bundesministerium für Verteidigung selbst erstelltes Rechtsgutachten ergeben hatte. Angesichts des fatalen Wirkens der verantwortlichen Politiker und ihrer uniformierten Komplizen unternahm ich in den letzten Jahren den Versuch, ein höchstrichterliches Urteil zu erwirken, das den Irak-Krieg ächten und die Möglichkeit eröffnen sollte, die Täter doch noch vor ein Gericht zu bringen, wo sie in einem rechtsstaatlichen Verfahren gezwungen wären, sich und ihr Handeln vor der (Welt-)Öffentlichkeit zu erklären. Über den Verlauf dieses Unternehmens berichtete Ossietzky in den Ausgaben 17, 18 und 20 des Jahrgangs 2008. Dort ist geschildert, wie die Causa mit der disziplinaren Ahndung eines am 27. Mai 2006 an gleicher Stelle erschienenen Beitrages über den »Geist und Ungeist der Generalität« ihren Anfang nahm und dann über das Truppendienstgericht Süd in München zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe führte. Dieses weigerte sich jedoch mit einer abenteuerlichen Begründung (»Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung tritt dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Interesse der Bundeswehr an der Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit gegenüber« und es sei »nicht zu verkennen, daß die gewählte Form der Meinungsäußerung, insbesondere mit ihren persönlichen Angriffen, geeignet war, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr empfindlich zu stören«), meine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. So blieb mir dann nur noch der Weg zur letzten Instanz, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Ich beschritt ihn in der Hoffnung, daß dieses Kontrollorgan der Europäischen Menschenrechtskonvention zu einer weiseren, friedensfördernden Entscheidung gelangen würde. Die Hoffnung trog. Mehrheitlich entschied inzwischen die Fünfte Sektion des EGMR, bestehend aus dem Präsidenten Peer Lorenzen sowie den RichterInnen Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, Ganna Yudkivska und der Schriftführerin Claudia Westerdiek, meine von den Rechtsanwälten Wolfgang Kaleck, heute Generalsekretär des »European Center for Constitutional and Human Rights e. V« (ECCHR), und Professor Jörg Arnold, Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht formulierte Menschenrechtsbeschwerde als »manifestly ill-founded« (offensichtlich unbegründet) zurückzuweisen und deshalb für »inadmissible« (unzulässig) zu erklären. (Der Beschluß liegt lediglich in englischer Sprache vor; eine Übersetzung in die Muttersprache des Petenten sehen die Gerichtsstatuten nicht vor.) Zwar bekräftigt das Gericht, daß das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung für Militärangehörige in gleicher Weise wie für jeden anderen Bürger der Vertragsstaaten gilt. Zudem ist es überzeugt davon, daß die gegen mich verhängte Disziplinarbuße in mein Recht auf freie Meinungsäußerung eingreift. Auch konzedieren die RichterInnen, meine Einlassungen zum Irak-Krieg und zur Rolle der Bundeswehrführung seien hinreichend auf Tatsachen gestützt. Doch an diesem Punkt beginnt schon die Verdrehung ebendieser Tatsachen. Das Gericht behauptet nämlich, daß ich unterbreitet hätte, die militärischen Operationen im Irak seien unvereinbar mit dem Völkerrecht gewesen (»... the military operations in Iraq had been incompatible with international law«). Diese Darstellung verharmlost den streitbefangenen Sachverhalt; denn wir, meine Anwälte und ich, hatten in unserer Beschwerde mehrfach betont, daß der Irak-Krieg ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg – also das ultimative aller Verbrechen, weil es alle anderen Verbrechen in sich birgt und entfesselt – war und daß es sich bei den deutschen Unterstützungen und Duldungen um völkerrechts- und verfassungswidrige Beihilfehandlungen handelte, die auch unter dem Gesichtspunkt der individuellen Strafbarkeit zu diskutieren sind, handelte. Zudem hatte der überwiegende Teil der deutschen öffentlichen Meinung diesen Krieg als einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg angesehen, einhellig bestätigt durch die deutsche Völkerrechtswissenschaft und sogar hinsichtlich der deutschen Beteiligung am Irak-Krieg durch das Bundesverwaltungsgericht. Auf diese essentielle Frage ging der EGMR indessen überhaupt nicht ein, schlimmer noch: An keiner einzigen Stelle findet sich in seinem Schriftsatz der Terminus »War of Aggression« respektive »Angriffskrieg«. Offenkundig waren die RichterInnen nicht im Geringsten geneigt, dem Dreh- und Angelpunkt der Causa auch nur einen Hauch ihrer Aufmerksamkeit zu widmen. Im Grunde lagen die Entscheidungsalternativen klar auf der Hand. Alternative A: Der Krieg gegen den Irak, geführt um eine die Menschheit unmittelbar bedrohende Gefahr in Gestalt des mit Massenvernichtungswaffen hochgerüsteten Tyrannen Saddam Hussein zu beseitigen, war völkerrechtlich legitimiert, und deshalb entbehrten die von mir gegen die Bundesregierung sowie die Bundeswehrführung erhobenen Vorwürfe und Anschuldigungen in der Form, wie ich sie in der Zweiwochenschrift Ossietzky publiziert hatte, jedes Realitätsbezugs, so daß die disziplinarrechtliche Würdigung mittels der verhängten Geldbuße nicht zu beanstanden war. Alternative B hingegen lautete: Der Angriff der von den USA geführten Koalition der Willigen auf den Irak und seine Menschen erfüllte den Tatbestand einer bewaffneten Aggression, wie er zum Beispiel in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 3314 (XXIX) vom 14. Dezember 1974 betreffend die »Definition des Begriffs Aggression« niedergelegt ist, implizierte somit einen krassen Völkerrechtsbruch, verstieß also auch klar gegen das deutsche Grundgesetz und durfte folglich im Rahmen der von Artikel 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung durchaus in der von mir gewählten Form kritisiert werden – ganz einfach deshalb, weil es schlechterdings der Wahrheit entsprach. Doch genau um jene Entscheidung zwischen diesen beiden Begründungsalternativen drückte sich die Mehrheit der RichterInnen der Fünften Sektion des EGMR herum, indem sie der alles entscheidenden Frage »Angriffskrieg oder nicht?« schlicht keinerlei Beachtung schenkte. Juristischer Dilettantismus? Politische Ignoranz? Vor allem war es wohl Opportunismus, der mir in den Roben des höchsten europäischen Gerichtes entgegentrat. Das Gericht ließ das völkerrechtliche Kapitalverbrechen einfach unbeachtet und richtete den Blick allein auf die »Funktionsfähigkeit der Bundeswehr«, die »Aufrechterhaltung der Ordnung in den Streitkräften« sowie den »Schutz der Reputation der Generäle«. Diese Interessen gelten nach Auffassung des Straßburger Gremiums offensichtlich jederzeit und allüberall, absolut und unhinterfragbar, was immer auch die Streitkräfte gerade tun und ihre Generäle ihnen befehlen, denn: »The proper functioning of an army is hardly imaginable without legal rules designed to prevent servicemen from undermining military discipline, for example by writings« (das ordnungsgemäße Funktionieren jeder Armee ist kaum vorstellbar ohne gesetzliche Regelungen, die dazu gemacht sind, die Soldaten davon abzuhalten, die militärische Disziplin zu untergraben, beispielsweise durch Schriften). Diesbezüglich verweist nun der EGMR – seiner zuvor getroffenen Feststellung der hinreichenden Tatsachenfundiertheit meiner Äußerungen diametral widersprechend – darauf, daß die Art und Weise meiner Meinungsäußerung jede Form vernünftiger Kritik überschritten hätte (»exceeded any form of rational criticism«) und ernsthaft dazu geeignet gewesen sei, das ordnungsgemäße Funktionieren der Bundeswehr zu stören. »Zuviel der Ehre!«, möchte man rufen, hätte diese Behauptung nicht die Grenze zur Lächerlichkeit weit überschritten. Denn nähme man das Votum der Mehrheit jener Straßburger RichterInnen ernst, dann dürfte kein Soldat, der einen General dabei ertappt, wenn er in der Effektenkammer ein paar Handschuhe mitgehen läßt (was indes von Generälen in der Tat kaum zu erwarten steht, eher planen sie bekanntlich Angriffskriege), in diesem Fall rufen: »Haltet den Dieb«, denn das wäre ja in höchstem Maße respektlos. Freilich ist die Angelegenheit zu ernst, um sie lediglich mit einem Hohngelächter zu quittieren, denn was die furchtbaren JuristInnen aus Straßburg stipulieren, heißt im Klartext: Kein Mensch darf diejenigen Täter, die einen Angriffskrieg als das ultimative aller Verbrechen planen, vorbereiten, durchführen oder unterstützen, als das bezeichnen, was sie sind, nämlich Völkerrechtsverbrecher ohne Ehre und Anstand, ohne Rechts- und Moralbewußtsein – es ist ihm jedenfalls dann untersagt, wenn er selbst deren Uniform trägt. Vielmehr muß jeder brave Soldat, jede brave Soldatin auch in einer solchen Situation seine/ihre Einwände immer hübsch artig und vorschriftsgemäß artikulieren, denn: Ordnung muß sein. Indem der EGMR eine solche Sekundärtugend umstandslos zur Primärtugend adelt, unternimmt er nichts Geringeres, als die Errungenschaften des Nürnberger Gerichtshofs zu zernieren, denn dort waren angesichts der unsäglichen Verbrechen des NS-Regimes und dessen verbrecherischer Organisationen, zu denen eben auch die nahezu reibungslos funktionierende Wehrmacht zählte, die Grenzen aufgezeigt worden, an denen die militärische Ordnung und die Funktionsfähigkeit von Streitkräften zu enden haben, nämlich beim Verbrechen des Völkermordes, bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem Verbrechen des Angriffskrieges. Eben diese völkerrechtlichen Kapitalverbrechen stellt mittlerweile auch das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag unter Strafe. Freilich läßt der Westen, dessen Regierungschefs sich ja ausschließlich aus lupenreinen und mit der Gnade der Unfehlbarkeit gesalbten Demokraten rekrutieren, dort lediglich jene Schurken aburteilen, die – getreu der Devise des für den Massenmord an vietnamesischen und kambodschanischen Zivilisten verantwortlichen ehemaligen US-Außenministers Henry Kissinger – mal nicht seine eigenen sind. Bis dato ist jedenfalls nicht ein einziger NATO-Angriffskrieger auf die dortige Anklagebank gewandert, und die Prognose dürfte begründet sein, daß dies auch in Zukunft nicht so schnell zu erwarten steht. Nähme man den Beschluß der Straßburger RichterInnen hinsichtlich der offenkundig voraussetzungsfreien, vorbehaltlosen und an keiner Stelle endenden Bedeutung der Funktionsfähigkeit von Streitkräften, der Disziplin und des Respekts vor Vorgesetzten ernst, so hätten deren Kollegen vom Volksgerichtshof des Dritten Reiches die Angehörigen des Widerstands vom 20. Juli 1944 völlig zu Recht verurteilt, denn was hätte die Funktionsfähigkeit der deutschen Streitkräfte gravierender beeinträchtigen können als das Attentat gegen den Oberbefehlshaber und Reichskanzler Adolf Hitler? Und was hätte die Disziplin der tapfer und aufopferungsvoll bis zur letzten Patrone kämpfenden Truppe gefährlicher unterminieren können als der Umstand, daß eine »Clique ehrgeiziger und zugleich verbrecherisch dummer Offiziere« (Hitler) eine Bombe in dessen Hautquartier, der »Wolfsschanze«, plaziert hatte? Ja, und hätte man dem Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel und dem Generaloberst Alfred Jodl, die in hingebungsvoller Treue zu Führer und Vaterland den Schicksalskampf Deutschlands organisierten, nicht Respekt und Anerkennung zollen müssen, anstatt sie aufzuknüpfen und ihre Asche despektierlich in die Isar zu streuen? Aber vermutlich würde die erlauchte Fünfte Sektion des EGMR jeden derartigen Vergleich brüsk zurückweisen – wo käme man schließlich hin, dürfte eine nachweislich vom ersten Tag ihrer Existenz anS so einzigartig friedliebende Nation wie die USA in einem Atemzug mit jenem singulär verbrecherischen Nazi-Deutschland genannt werden. So zutreffend dieser Einwand wäre, so könnte er doch nicht das Geringste daran zu ändern, daß ein verbrecherischer Angriffskrieg ein verbrecherischer Angriffskrieg bleibt, gleichgültig ob von einer Diktatur geführt oder mit den Weihen einer Demokratie versehen – und nur hierauf kommt es im vorliegenden Falle an. Und hier liegt auch der Grund dafür, daß jeder Soldat und jede Soldatin, der oder die sich diesem Verbrechen dienstbar machen läßt, zwangsläufig zum Mörder oder zur Mörderin in Uniform wird, und das gilt eben auch für die US-Mordtruppen im Irak. Im Hinblick auf das grundsätzlich durchaus berechtigte Erfordernis der Funktionsfähigkeit von Streitkräften blendet der EGMR völlig aus, wofür diese Streitkräfte eigentlich funktionsfähig sein sollen. Diesbezüglich gilt doch nicht nur für die Bundeswehr, sondern, wie in dem im Verlaufe des KSZE-Gipfeltreffens in Budapest 1994 unterzeichneten »Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit« völkervertragsrechtlich normiert, auch für die Streitkräfte sämtlicher Vertragsstaaten von Vancouver bis Wladiwostok, daß diese eben gar nicht funktionieren sollen und dürfen, wenn die politischen und militärischen Entscheidungsträger sie in völkerrechtlich umstrittene und verfassungsrechtlich prekäre Einsätze befehlen wollen. Denn durch die kategorisch zu fordernde Rechtsbindung von Streitkräften soll eben deren Mißbrauch zu illegalen, völkerrechts- und verfassungswidrigen Zwecken unter allen Umständen aus geschlossen und hierdurch ein Beitrag zur Friedenswahrung geleistet werden. Sich dieser Problematik mit der gebotenen juridischen Ernsthaftigkeit und richterlichen Sorgfalt zu stellen, hat, ebenso wie zuvor schon das Bundesverfassungsgericht, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vermieden. Gäbe es den Tatbestand der höchstrichterlichen Desertion, er wäre im vorliegenden Fall erfüllt. Dieses Verhalten wirft die beklemmende Frage auf, wie es wohl um die Zukunft des Weltfriedens bestellt sein mag, wenn furchtbare RichterInnen den nicht nur völkerrechtlich, sondern darüber hinaus auch völkerstrafrechtlich inkriminierten Tatbestand des Angriffskrieges willkürlich in die Sphäre der Bedeutungslosigkeit verbannen und zugleich die Frage »Frieden durch Recht?« kaltschnäuzig abmeiern, indem sie unmißverständlich zu verstehen geben: »Nicht mit uns!« Unser Autor Jürgen Rose ist mittlerweile als Oberstleutnant aus dem Dienst in der glorreichen Bundeswehr ausgeschieden und daher nicht länger gezwungen, aus disziplinarrechtlichen Gründen darauf hinzuweisen, daß er in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen darlegt.
Erschienen in Ossietzky 8/2011 |
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