Zur normalen Fassung

Ohrfeige für europapolitische Abnicker

von Kai Rogusch

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabonner Vertrag eröffnet ansatzweise Perspektiven zur Demokratisierung der Europapolitik. Die autoritäre Grundausrichtung der EU bleibt aber bestehen.

Europa kann aufatmen – seine Gegner auch? Als eine „geradezu ideale“ Entscheidung lobte auch Guido Westerwelle das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabonner Vertrag. Der Präsident des Europäischen Parlamentes, Hans-Gert Pöttering (CDU) ist, genauso wie etliche Befürworter einer fortschreitenden europäischen Integration, erleichtert, dass mit der grundsätzlichen Billigung des Lissabonner Vertrages durch die höchsten deutschen Richter der Ratifikationsprozess nun ein positives Ende finden könnte und der befürchtete verfassungspolitische GAU in der EU-Politik ausbleibt. Doch auch die Kläger zeigen sich zufrieden, denn sie halten sich zugute, für den Deutschen Bundestag parlamentarische Beteiligungsrechte erstritten zu haben, die man nicht unterschätzen sollte. Zu Recht?

In der Tat: Das pragmatische Urteil der Richter in den roten Roben ist insoweit positiv zu bewerten, als es der deutschen Volksvertretung die Pflicht auferlegt, sich zukünftig auf wichtigen Politikfeldern, die von der Militärpolitik, dem Straf- und Polizeirecht oder für das kulturelle Selbstverständnis der Bundesrepublik essenzielle Belange handeln, stärker in die supranationale Europapolitik einzubringen. Auf diese Weise ergibt sich nun die Möglichkeit, dass ein breiteres Bewusstsein für wahrlich europäische Belange in den nationalen Rahmen eindringt und Gelegenheiten dafür schafft, Europapolitik innerhalb der nationalen demokratischen Institutionen und im Augenschein einer aufmerksameren Öffentlichkeit zu diskutieren. Denn bekanntlich leidet die EU-Politik gerade darunter, dass über sie außerhalb der Expertenzirkel kaum jemand richtig informiert ist. Die sträfliche Vernachlässigung der Aufgabe des Deutschen Bundestages, sich an der Europapolitik zu beteiligen, wird durch das Urteil jedenfalls offenbar. Mehr noch: Die fatale Tendenz der Selbstentmündigung der deutschen Volksvertreter tritt offen zutage.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben es sich nämlich zur Gewohnheit gemacht, alles, was aus „Europa“ kommt, abzunicken. Sie haben zahllose europäische „Richtlinien“ oder „Rahmenbeschlüsse“ mit teils brisanten Inhalten gefügig in Form von nationalen Gesetzen „umgesetzt“, oft ohne sich deren Tragweite richtig bewusst zu sein. Der Höhepunkt der geradezu skandalösen Selbstentmündigung bestand aber in der Behandlung des Lissabonner Vertrages selbst: In der von Bundestag und Bundesrat ratifizierten Form hätten die supranationalen Organe der Europäischen Union die (verfassungs-)juristische Möglichkeit erhalten, sich mittels der „Flexibilitätsklausel” selbst neue Kompetenzen zu geben, ohne dass der Bundestag dafür seine Zustimmung erteilen müsste. Zudem hätten sie über die „Brückenklauseln” des Lissabonner Vertrages die Abstimmungsmodalitäten zugunsten der “Handlungsfähigkeit” der EU verändern können: Ein erleichterter Übergang vom Einstimmigkeitserfordernis zum Prinzip der Mehrheitsentscheidung hätte nicht mehr den üblichen Ratifikationsprozess durchlaufen müssen.

Dieser ungeheuren Brisanz, auf die aufmerksam zu machen das Verdienst vor allem der Verfassungsklage Peter Gauweilers sowie seiner wissenschaftlichen Mitstreiter Dietrich Murswiek und Karl Albrecht Schachtschneider (in Teilen aber auch den übrigen „Exoten“ linker wie auch liberaler Strömungen) ist, hat das Bundesverfassungsgericht ein Ende bereitet. Das gilt auch für die im Lissabonner Vertrag durchaus angelegte Möglichkeit, sensible Kernbereiche deutscher Staatlichkeit auf den Gebieten der Polizei, des Strafrechts und des Militärs auf europäischer Politikebene zu zentralisieren. Denn wäre der Lissabonner Vertrag in Form der von Bundestag und Bundesrat mit überwältigender Mehrheit vollzogenen Ratifikation ins Werk gesetzt worden, hätten die deutschen Volksvertreter in Zukunft tatsächlich kaum noch etwas zu melden gehabt. Hier handelt es sich jedenfalls um einen verfassungspolitischen Skandal, der in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellos ist. Aus diesem Grunde ist es hier entgegen anderslautender Beteuerungen tatsächlich einmal angebracht, von einer „schallenden Ohrfeige“ für die ganz große Koalition der europapolitischen Abnicker zu sprechen.

Nun darf es in Zukunft jedoch nicht dazu kommen, dass europapolitische Ausschüsse, die in der Regel abseits der politischen Öffentlichkeit agieren, die EU-Politik mitbestimmen. Reaktionen maßgeblicher EU-Politiker lassen jedenfalls darauf schließen, dass der Machtverlust des Bundestages absichtlich herbeigeführt wurde, um die sogenannte „Handlungsfähigkeit“ der EU zu gewährleisten. Besonders exemplarisch für diese Geisteshaltung ist Gunther Krichbaum (CDU), Vorsitzender des Europaausschusses des Bundestages. Angesprochen auf das laut FAZ „unzureichende Begleitgesetz zum Lissabon-Vertrag“, das nun in Karlsruhe nicht standhielt, weigerte er sich, „jetzt von Fehlern zu sprechen“. Sein Hauptaugenmerk liegt nach wie vor darauf, „dass unsere eigene Regierung in Brüssel entscheidungsfähig bleibt“. Die Parlamentsvorbehalte würden auch in Zukunft sich „auf ganz konkrete Politikbereiche beschränken“, versuchte er abzuwiegeln.

Jedenfalls gibt es eine ganze Reihe von Gründen dafür, dass die autoritären Tendenzen, die in Form der Europäischen Union besonders stark zum Ausdruck kommen, weiter fortbestehen bleiben. Denn die erweiterten Beteiligungsformen, die zugunsten der Parlamente auf nationaler wie auch europäischer Ebene bislang erstritten worden sind, liegen vornehmlich in einer bloßen Vetofunktion, die sich längst nicht auf alle Felder der EU-Politik erstreckt. Damit ist das Handeln der Parlamente weiterhin mehr reagierend als agierend.

Die elitäre Politikform der Europäischen Union bleibt, weil die Staats- und Regierungschefs der EU noch immer den groben Rahmen der EU-Politik abstecken werden, weiter bestehen. Auf dem Feld der regulären EU-Gesetzgebung hat auch in Zukunft die Europäische Kommission das alleinige Initiativrecht. Das heißt, kein europäisches Gesetz kann an der europäischen Superbehörde vorbei in den Rechtsetzungsprozess eingebracht werden. Europäische Gesetze, die auch der Deutsche Bundestag auf sensiblen Feldern etwa eines europaweiten Strafrechtes einmal in Form seiner erweiterten Mitwirkungsmöglichkeiten gebilligt hat, kann dieser jedenfalls nicht mehr ändern. Gleichwohl wird der Europapolitik in Zukunft wohl mehr parlamentarischer Sand ins Getriebe gestreut werden.

Kai Rogusch lebt als rechtspolitischer Redakteur der Zweimonatsschrift NOVO in Frankfurt am Main.
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift NOVO, Nr. 100/101.

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sopos 7/2009