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Dort heißt es im Absatz 1: »Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.« Hiermit hatte der Verfassungsgeber in dem Willen, jedwede militärische Gewaltanwendung zwischen den Völkern zu verhindern, einen Programmsatz und zugleich eine Rechtsnorm formuliert. Die ParlamentarierInnen im Deutschen Bundestag hingegen ließen zwanzig Jahre verstreichen, bis sie sich bemüßigten, den ihnen erteilten Verfassungsauftrag in Gesetzesform zu gießen. Denn so erhaben jegliche Verfassungsnorm auch ins Grundgesetz gemeißelt sein mag – ihre praktische Wirksamkeit entfaltet sie immer erst durch ein Ausführungsgesetz. 1967/68 befaßte sich erstmals ein vom Bundestag eingesetzter »Sonderausschuß für die Strafrechtsreform« mit der Aufgabe, das verfassungsrechtlich kodifizierte Aggressionsverbot strafrechtlich zu normieren. In 53 ordnungsgemäß protokollierten Sitzungen beriet er über zwei Gesetzentwürfe zur Neufassung des Strafgesetzbuches, die von der christkonservativen Bundesregierung einerseits, der oppositionellen SPD andererseits vorgelegt worden waren. Bemerkenswert, aus heutiger Sicht geradezu skandalös ist, daß beide Reformvorschläge die in Art. 26 Abs.1 GG unmißverständlich erteilte Direktive wiederum ignorierten. Den verfassungstreuen Mitgliedern des Sonderausschusses ist es jedoch zu danken, daß unter dem Rubrum »Friedensverrat« das Verbot des Angriffskrieges Eingang ins deutsche Strafgesetzbuch gefunden hat. Dort lautet der einschlägige Paragraph 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges): »Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.« In dem unmittelbar anschließenden Paragraphen 80a StGB wird zudem das Aufstacheln zum Angriffskrieg pönalisiert. Daß die Relevanz dieser strafrechtlichen Regelungen für lange Zeit eher theoretisch-abstrakt erschien, lag an dem erwähnten Grundkonsens, der in dem als Vorbedingung für die Erlangung der deutschen Einheit zwischen den alliierten Siegermächten und den beiden deutschen Teilstaaten geschlossenen »2+4-Vertrag« vom 12. September 1990 seine eindrückliche Bestätigung fand. Dort »[erklären] die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ..., daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.« Doch nur wenige Jahre später erwies es sich, daß jene völkerrechtlich bindend eingegangene Verpflichtung das Papier nicht wert ist, auf dem sie geschrieben steht. Denn fortan ging von deutschem Boden sehr wohl wieder Krieg aus: 1999 gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, 2001 gegen Afghanistan, 2003 gegen den Irak; zudem beteiligt sich Deutschland, seit Kanzler Schröder dem Parlament im November 2001 das entsprechende Mandat abgepreßt hat, unter dem Kommando des Imperiums der Barbarei an dessen »Kreuzzug gegen den Terror« – in einer Region, die nicht weniger umfaßt als »das Gebiet gemäß Artikel 6 des Nordatlantikvertrags, die arabische Halbinsel, Mittel- und Zentralasien und Nord-Ost-Afrika sowie die angrenzenden Seegebiete« (Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/7296 vom 7.11.2001). Erfreulicherweise leben nun in unserer Republik aufrechte und gesetzestreue BürgerInnen zuhauf, die bei Staatsanwälten landauf, landab bis hin zu dem beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ansässigen Generalbundesanwalt Strafanzeigen gegen die dreisten Friedensverräter an den Schalthebeln der Berliner Republik stellten. Um so überraschender mag es erscheinen, daß die aktiven Verteidiger der Grundrechte und der Demokratie allesamt auf ganzer Linie scheiterten. Die Erklärung für dieses mißliche Resultat lag, wie noch zu zeigen sein wird, in den legislatorischen Konstruktionsmängeln bei der verfassungs- und strafrechtlichen Normierung des Angriffskriegsverbotes begründet, weil den Strafverfolgungsbehörden Interpretationsspielräume eröffnet wurden, die bis an den Rand der Rechtsbeugung, mitunter auch darüber hinaus, reichen und damit gewährleisten, daß bis dato gegen schlimmste regierungsamtliche Schwerstkriminalität kein juristisches Kraut wächst. Im Jargon der Rechtsverdreher klingt diese Lumperei weitaus distinguierter: Den »vermeintlich eindeutigen Rechtsnormen des Art. 26 GG und des § 80 StGB fehlt es aufgrund ihrer Struktur im Hinblick auf das Angriffskriegsverbot an hinreichender Steuerungsfähigkeit«. Dieser Beitrag ist der neunte Teil einer Artikelserie von Jürgen Rose zur Ächtung des Angriffskriegs. Der Autor, Oberstleutnant der Bundeswehr, ist aus disziplinarrechtlichen Gründen gezwungen, darauf hinzuweisen, daß er hier nur seine persönlichen Auffassungen darlegt. Wie in Ossietzky 8/08 berichtet, ist er wegen seiner militärpolitischen Meinungsäußerungen von einem Hauptmann des Bundeswehr-Kommandos Spezialkräfte (KSK) bedroht worden. Der zuständige Bundesminister Franz-Josef Jung hat es - trotz deutlicher Aufforderung durch den Wehrbeauftragten des Bundestags – bisher vermieden, sich vor den bedrohten Oberstleutnant zu stellen. Stattdessen leitete die Bundeswehr ein Disziplinarverfahren gegen Rose wegen vier Jahre alter Äußerungen ein, mit denen er dem Ansehen der Bundeswehr geschadet habe und einem General zu nahe getreten sei. Noch anhängig ist ein Beschwerdeverfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in dem Rose sein Grundrecht auf Meinungsäußerung verteidigt, nachdem er disziplinarrechtlich wegen eines Artikels in Ossietzky zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt worden war.
Erschienen in Ossietzky 9/2008 |
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