Impressum Plattform SoPos |
Schockschwerenot! Der von Ihnen benutzte Internetbrowser stellt Cascading Style Sheets nicht oder - wie Netscape 4 - falsch dar. Unsere Seiten werden somit weder in dem von uns beabsichtigten Layout dargestellt, noch werden Sie diese zufriedenstellend lesen oder navigieren können. Wir empfehlen Ihnen nicht nur für unsere Internet-Seiten, auf einen anderen Browser umzusteigen - z.B. Netscape 6/Mozilla, Opera, konqueror. Karlsruher KapriolenJürgen Rose Die Fraktion der PDS unternahm im Jahre 1999 – wofür ihr zu danken ist – mit dem Gang nach Karlsruhe den bitter notwendigen Versuch, die gefällige Mitwirkung der Berliner Komplizen der einzig verbliebenen Supermacht bei der systematisch vorangetriebenen Metamorphose der vormaligen Nordatlantischen Verteidigungsallianz zum nunmehr global agierenden Interventionskriegsbündnis zu stoppen. Hauptpunkt der beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsklage war der Einwand, daß mit dem neuen Strategischen Konzept von 1999 der im NATO-Vertrag ursprünglich niedergelegte Bündniszweck in seinem Wesensgehalt verändert worden sei, wozu laut Grundgesetz zuvor der Bundestag seine Zustimmung hätte erteilen müssen. Doch mit seiner Entscheidung vom 22. November 2001 (Aktenzeichen: 2 BvE 6/99) ließ das Bundesverfassungsgericht die Kläger eiskalt abblitzen. Danach konnte kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die Verfassungsrichter nicht im Traume daran dachten, den außen- und sicherheitspolitischen Handlungsspielraum der Exekutive in irgendeiner Form einzuschränken – ganz im Gegenteil: Sie stießen die Tür zur künftig weltweiten Entfaltung deutscher Militärmacht sperrangelweit auf. In Teilen trägt die höchstrichterliche Urteilsbegründung Züge einer Realsatire. Hatten die Rotröcke einführend zum wiederholten Male betont, das Grundgesetz entziehe sich »einer näheren Definition dessen, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist«, machten sie anschließend von ihrer exklusiven Deutungshoheit in Sachen Grundgesetz hemmungslos Gebrauch, dabei der altbewährten Devise frönend: »Was nicht sein darf, das nicht sein kann.« Es liest sich dann so: »Schon die tatbestandliche Formulierung des Art. 24 Abs. 2 GG schließt aber auch aus, daß die Bundesrepublik Deutschland sich in ein gegenseitiges kollektives System militärischer Sicherheit einordnet, welches nicht der Wahrung des Friedens dient. Auch die Umwandlung eines ursprünglich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet, ist verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht vom Inhalt des auf der Grundlage des nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG ergangenen Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag gedeckt sein.« In Klartext übersetzt: Daß die NATO sich völkerrechtswidrig betätigt, ist schon deshalb völlig ausgeschlossen, weil widrigenfalls die Bundesrepublik Deutschland qua Grundgesetz dort gar nicht Mitglied sein dürfte. Da die Bundesrepublik Deutschland jedoch nach wie vor Bündnispartner ist, können demzufolge an der Völkerrechtstreue der Allianz keinerlei Zweifel bestehen. Ein klassischer Zirkelschluß! Und als hätte der völkerrechtswidrige Luftkrieg gegen Jugoslawien nie stattgefunden, bescheinigte das oberste Gericht dieser Republik der ehrenwerten Gesellschaft transatlantischer Interventionskrieger eine blütenreine Friedenswahrer-Weste: »Schließlich verläßt die mit der Zustimmung zum neuen Strategischen Konzept 1999 eingeleitete und bekräftigte Fortentwicklung des NATO-Vertrags nicht die durch Art. 24 Abs. 2 GG festgelegte Zweckbestimmung des Bündnisses zur Friedenswahrung ... Die im Konzept konkretisierten Einsatzvoraussetzungen der NATO-Streitkräfte sollen ausweislich des Wortlauts nur in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgen. Nicht in Frage gestellt werden daher dessen zwingendes Gewaltverbot (Art. 2 Ziffer 4 UN-Charta), die anerkannten Voraussetzungen für den Einsatz militärischer Macht, die von der Mandatierung von Staaten (Art. 42 in Verbindung mit Art. 48 UN-Charta) beziehungsweise Regionalorganisationen (Art. 53 UN-Charta) durch die Vereinten Nationen über die kollektive Verteidigung auch dritter Staaten bis zum Eingreifen auf Einladung reichen, sowie die Proportionalität solchen Handelns.« Je lieblicher Brüssel seine Sirenentöne von humanitärer Intervention und militärischem Humanismus zum höheren Segen des Weltfriedens säuselt, desto blinder das Vertrauen in Karlsruhe. So etwas nennt man Realitätsverleugnung.
Jürgen Roses Artikelserie zur Ächtung des Angriffskriegs begann in Ossietzky 1/08; hiermit liegt der sechste Teil vor. Der Autor, Oberstleutnant der Bundeswehr, ist aus disziplinarrechtlichen Gründen gezwungen, darauf hinzuweisen, daß er in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen darlegt.
Erschienen in Ossietzky 6/2008 |
This page is hosted by SoPos.org website
<http://www.sopos.org> Contents copyright © 2000-2004; all rights reserved. Impressum: Ossietzky Maintained by webmaster@sopos.org |