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Er soll die älteren Mitbürger daran hindern, den jüngeren und dem Staate zur Last zu fallen, und es soll den jüngeren jeden Anlaß nehmen, die älteren als lästige Schmarotzer zu empfinden und zu drangsalieren. Der Deutsche Bundestag möge beschließen: 1. Um die optimale ärztliche Versorgung der arbeitenden Bevölkerung auch in Zukunft zu sichern und den aus dem Arbeitsprozeß ausgeschiedenen Bürgerinnen und Bürgern einen sorgenfreien Lebensabend zu garantieren, der mit einer den Bedürfnissen angemessenen Rente wirtschaftlich abgestützt ist, wird die Lebenserwartung älterer Mitbürger nach Maßgabe der demographischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und in Abstimmung mit den in der Europäischen Union vereinigten befreundeten Staaten sowie im Konsens mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf das jeweils finanziell erforderliche, sozialverträgliche und humanitär vertretbare Zeitmaß begrenzt. 2. Die Eckwerte werden vom Bundestag für jedes Haushaltsjahr gesondert ermittelt. Der Bundestag wird von einem Fachgremium beraten, dem Wirtschaftsexperten, Vertreter der gesetzlichen und privaten Kranken- und Rentenversicherungen sowie Humanwissenschaftler, Fachärzte aus dem Bereich der Geriatrie und verständnisvolle Vertreter der Kirchen angehören. 3. Das Nähere wird im Verordnungswege geregelt. 4. Ausnahmen: Aus Gründen des gemeinen Wohls fallen nicht unter dieses Gesetz Personen, die eine herausragende Stellung in Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Kultur und Kirchen bekleiden; dieser Ausnahmefall gilt regelmäßig als gegeben, wenn ihr verfügbares Privatvermögen mindestens 50 Millionen Euro beträgt. Ihr Individualrecht auf Sicherung eines sorgenfreien Lebensabends durch den Staat wird durch das höherrangig zu bewertende öffentliche Interesse an einer langfristigen Nutzung ihrer Fachkompetenz eingeschränkt. Die Bundesregierung stellt im Zweifelsfall verbindlich fest, ob ein Ausnahmefall gegeben ist. * Begründung für den Gesetzesvorschlag und Darlegung der Vorzüge des Reform ansatzes, die sozialen Sicherungen durch Absenken der Lebenserwartung (AdL) zu stärken und sonst erforderliche Leistungskürzungen bei der Rente und den Gesundheitskosten zu vermeiden: 1. Einzig unter allen diskutierten Problemlösungen sichert dieser Reformansatz nachhaltig auskömmliche, nicht von Kürzungen bedrohte Renten und eine optimale Krankheitsfürsorge nicht nur in den Zeiten aktiver Teilnahme am Arbeitsprozeß, sondern auch für eine beachtliche, vom Staat garantierte Zeit nach dem Ausscheiden, ohne Rücksicht auf das erreichte Alter, allein orientiert am ärztlich festgestellten Bedarf. 2. Die Korrektur der derzeitigen überzogenen Lebenserwartung durch Rückführung auf ein sozialverträgliches Maß greift nicht in die Natur ein, sondern beseitigt einen durch Forschung und experimentelle Wissenschaft herbeigeführten unnatürlichen Zustand. Ältere Mitbürger, deren Lebenserwartung durch den Fortschritt der Medizin von Jahr zu Jahr steigt, werden stärker als andere Bevölkerungsgruppen von schwer oder gar nicht heilbaren Leiden heimgesucht und erleben die gewonnen Jahre oft in elendem Siechtum. Schon heute ist die Betreuung und Pflege für diese bedauernswerten älteren und ältesten Mitbürger nicht sichergestellt, da es an Mitteln und Pflegepersonal fehlt. Die Lage wird sich rasch verschärfen, weil durch die prognostizierte Verlängerung der durchschnittlichen Lebenszeit bereits in Kürze katastrophale Zustände drohen, die einer Kulturnation unwürdig sind. 3. Es ist ein Gebot der Humanität, dieser bedrohlichen, der Menschenwürde hohnsprechenden Entwicklung entgegenzutreten und die Lebenserwartung generell auf einen Zeitpunkt zurückzuführen, der die meisten Menschen bei guter körperlicher und geistiger Verfassung antrifft. Nur auf diese Weise kann unseren älteren Mitbürgern ein würdiger Abschied gewährleistet werden. 4. Diese Überlegungen, die den unabänderlichen Menschenrechten verpflichtet sind, werden helfen, das friedliche Zusammenleben in der Gemeinschaft, vor allem unter den Generationen, zu fördern. Dem sich anbahnenden Generationenkonflikt, der einen Bruch des Solidarpaktes unausweichlich erscheinen läßt und ein Chaos in den sozialen Sicherungen anrichten würde, entzieht dieses Gesetz den Boden. Es garantiert jedem Bürger jederzeit eine gleiche und gerechte Versorgung im Krankheitsfall und eine auskömmliche Rente am Lebensabend. 5. Begründung der Ausnahmeregelung: Der Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot erfordern eine gesetzliche Festlegung des Personenkreises, der nicht unter dieses Gesetz fällt, sondern im öffentlichen Interesse zu einem Sonderopfer herangezogen wird. Maßgebend ist die Überlegung, daß die durch die Regelungen dieses Gesetzes vermittelten Wohltaten nicht zu schwerwiegenden Nachteilen für die Volkswirtschaft und das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland führen dürfen. 6. Die Ethikkommission hat daher keine Bedenken geltend gemacht, sondern ausdrücklich zugestimmt. 7. Die Semantikkommission hat die Sprache dieser Entschließung als zweckdienlich bewertet. 8. Alternativen: keine. 9. Kosten: Das Gesetz verursacht keine Kosten, sondern dient der Kostenersparnis. Die Unterlagen und Belege hierüber stehen beim Bundesminister der Finanzen der interessierten Öffentlichkeit, besonders den Medien, unbeschränkt zur Verfügung.
Erschienen in Ossietzky 13/2003 |
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