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Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften

von Mischa Kölle

1 Kurzeinführung ins Urheberrecht

Seit ungefähr 20 Jahren, seit der massenweisen Verbreitung des Internets, findet das Urheberrecht eine Beachtung außerhalb von speziellen Berufsgruppen. Heute scheint jeder vom Urheberrecht betroffen zu sein. Dabei sind Aussagen über das Urheberrecht oftmals falsch oder irreführend. Bevor also die Verwertungsgesellschaften genauer betrachtet werden, soll hier erstmal kurz das Urheberecht betrachtet werden.

Das Urheberecht ist eine lex specialis, sie bildet eine Schranke des allgemeinen Informationsrechtes, wie es im Grundgesetz in Artikel 5 festgelegt ist. In den Rechtswissenschaften wird das Urheberecht im Rahmen des Immaterialgüterrechtes behandelt. Kern des Urheberechtes ist der Schutz des Urhebers vor unerlaubter Verwendung seines Werkes. Dabei sind Werke persönliche geistige Schöpfungen und Urheber ist der Erschaffer dieser Werke. Unter Werke kann dabei vieles fallen: Musik, Gemälde, Bücher, Filme, Fotografien, aber auch Computerprogramm, technische Zeichnungen und Datenbanken. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Werk von einem anerkannten Künstler oder von einem Pfuscher erstellt wurde; auch geringwertige geistige Schöpfungen fallen unter dem Werksbegriff (im Jura-Jargon: kleine Münze).

Für den Laien kompliziert und schwerverständlich ist die Tatsache, dass das Urhebergesetz sich auf Werke (immaterielle Güter) bezieht und nicht auf Sachen (materielle Güter). So liegt z. B. die Mona-Lisa als Gemälde im Pariser Louvre als materieller Gegenstand vor, aber das Urhebergesetz bezieht sich nicht auf das Gemälde in seiner körperlichen Form, sondern auf das Werk (das Abbild einer Frau) als solches. In diesem Sinne sind Begriffe wie "Diebstahl geistigen Eigentums"[1] oder "Raubkopien"[2] irreführend, denn durch eine Vervielfältigungs- bzw. Veröffentlichungshandlung eines Werkes wird ja nichts weggenommen. Gerade die digitale Revolution bzw. das Internetzeitalter löst Werke von ihren körperlichen Trägern, wo früher Musik in Form von gepressten Schallplatten vorlag, sind nunmehr reine Dateien (wie MP3) verfügbar.

Eine zweite Schwierigkeit beim Verstehen des Urheberechts liegt in der Unterscheidung zwischen Interpreten und Urhebern. So sind der Komponist und der Songtextschreiber eines Musikstücks die Urheber, die Musiker, die das Stück aber in ihre akustische Form bringen, nur die Interpreten. Oder anders gesagt, für die ersten gilt das Urheberrecht und für die zweiten das Leistungsschutzrecht.

Vom Urheberrecht werden dabei zwei Bereiche geschützt: Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungs- bzw. Nutzungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet das Veröffentlichungsrecht, die Anerkennung der Urheberschaft und den Schutz vor Entstellung des Werkes. Diese Persönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar aber durchaus vererbbar. Daneben hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten und zwar in körperlicher Form[3] und in unkörperlicher Form[4]. Das Verwertungs- bzw. Nutzungsrecht ist an Dritte (sog. Verwerter) übertragbar.

Diese Urheberrechte sind sehr weitgehend und schränken dadurch die Informationsfreiheit nach Grundgesetz erheblich ein, deshalb gibt es zu diesen Schranken wiederum Schranken (die sogenannten Schranken-Schranken), welche die Urheberrechte einschränken[5].

Eine weitere Schranke des Urheberrechts liegt zudem in der zeitlichen Begrenzung. Ein Werk wird üblicherweise gemeinfrei[6] 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers oder 70 Jahre nach Veröffentlichung bei einem anonymen Urheber.[7]

Daneben gibt es noch den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz: Jedes verbreitete Werk kann frei weiterverbreitet werden. Doch dies gilt nur für Werke, die in körperlicher Form vorliegen, d. h. für ein aus dem Internet heruntergeladenes Werk (z. B. eBook) gilt dies nicht.

In den Rechtswissenschaften wird wegen der Berührung des Urhebergesetzes auf das Grundrecht der Informationsfreiheit angenommen, dass die Urheberrechte eng und ihre Schranken[8] weit auszulegen seien. Eine gegenteilige Rechtsschule wird als interessensgeleitet und fehlerhaft abgetan.

Die Bidirektionalität[9] des Internets führte erst zur Berührung des Urheberrechts mit dem durchschnittlichen Bürger. Vorher war eine Urheberrechtsverletzung durch fehlende technische Möglichkeiten des normalen Konsumenten weitgehend ausgeschlossen. In der Regel stellten früher Vervielfältigungshandlungen des Konsumenten (z. B. Überspielung von Schallplatten auf Musikkassetten oder Radioaufnahmen) rechtlich gedeckte Privatkopien dar.

Im Jahre 2003 gab es seitens der Verwerter eine großangelegte Kampagne gegen sogenannte "Raubkopierer", wo mittels Darstellung drastistischer Gefängnisstrafen die Konsumenten stark verunsichert wurden. Es schien so, als ob Privatkopien bereits strafbare Handlungen seien und jeder, der im Internet Musik hört oder herunterlädt, eine Abmahnung bekommen würde. Dies ist aber falsch. Tatsächlich werden nur gewerbliche Urheberechtsverstöße auf Antrag[10] verfolgt und bestraft, ansonsten werden Urheberechtsverstöße immer nur zivilrechtlich verfolgt (als Unterlassungs- oder als Schadensersatzklage).

Weiterhin ist jede Privatkopie[11] erlaubt, dazu zählt das Kopieren von Datenträgern ebenso wie das Herunterladen (Downloading) aus dem Internet. Die einzige Einschränkung, die der Gesetzgeber hierzu erlassen hat, ist, dass die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig veröffentlicht wurde. Wobei das Wort "offensichtlich" sehr schwammig ist, denn der Konsument hat keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Herstellung oder Veröffentlichung der Vorlage rechtwidrig war.[12] Tatsächlich beruhen die Abmahnungen wegen Benutzung von Musiktauschbörsen stets auf dem damit verbundenen Upload (d. h. der rechtswidrigen Veröffentlichung) von Musikstücken.[13] Auch die Verfolgung von (zahlenden) Premiumnutzern der Plattform kino.to durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden erfolgt nicht wegen des Downloads der Filme sondern wegen Beihilfe zur gewerblichen Urheberschaftsverletzung; allerdings gibt es hierzu bislang noch keine Anklageerhebung oder ein Urteil.

Andererseits ist das Anfertigen von Privatkopien dadurch eingeschränkt, dass dabei keine wirksamen technischen Schutzmassnahmen umgangen werden dürfen. Zwar wird vom Gesetzgeber verlangt, dass dadurch nicht die Privatkopie behindert werden darf, aber durch Vereinbarung (Lizenz) kann auch dies ausgeschlossen werden. Tatsächliche hat hier der Gesetzgeber die zugrundeliegende EU-Info-Richtlinie restriktiv ausgelegt, er hätte die Anfertigung von Privatkopien trotz Kopierschutz auch erlauben können bzw. den Anbieter verpflichten können, diese Ausnahme in der Umsetzung eines Kopierschutzes vorzusehen.

2 Verwertungsgesellschaften

Grundsätzlich hat der Urheber keine wirksame Kontrolle über sein in Verkehr gebrachtes Werk. Um seine Ansprüche durchsetzen zu können, müsste der Urheber erstmal wissen, von wem und in welcher Form sein Werk benutzt wird. Daneben kann der Urheber bestimmte Rechte gar nicht als Einzelperson in Anspruch nehmen.[14] Hierzu muss der Urheber seine Vergütungsansprüche durch sogenannte Verwertungsgesellschaften geltend machen, die daneben auch andere Vergütungsansprüche für den Urheber durchsetzen.[15] Daneben setzen die Verwertungsgesellschaften auch Ansprüche des Urhebers im Ausland durch.

Verwertungsgesellschaften sind von Verlagen, Musiklabels u. a. zu unterscheiden. Während letztere reine Privatunternehmen sind, die in der Regel durch dem Urheber eingeräumte Nutzungsrechte an Werken wahrnehmen (Bücher verlegen, Musik verkaufen), ziehen Verwertungsgesellschaften nur Gebühren für die Nutzung von Werken durch Dritte ein und verteilen diese an die Urheber und Verwerter weiter. Verwertungsgesellschaften unterliegen zudem dem Urheberwahrnehmungsgesetz und stehen unter Aufsicht des Patentamts.

Die wichtigsten Verwertungsgesellschaften sind GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, zuständig für Musikwerke), VG Wort (für Zweitverwertungsrechte an Sprachwerken aller Art), VG Bild-Kunst (für Erst- und Zweitverwertungsrechte an Werken der bildenen Kunst) und die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, für Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten).

Für Verwertungsgesellschaften gibt es insbesondere zwei rechtliche Sonderstellungen: den doppelten Kontrahierungszwang und die Rechtewahrnehmungsvermutung (GEMA-Vermutung). Der doppelte Kontrahierungszwang bedeutet, dass die Verwertungsgesellschaften einerseits gezwungen sind, ihnen übertragene Rechte nachzugehen, d. h. Gebühren zu erheben und andererseits jeden spartenmäßigen Rechteinhaber die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft zu gewähren. Daneben wird regelmäßig unterstellt, dass Rechteinhaber einer Verwertungsgesellschaft beigetreten sind und daher die Verwertungsgesellschaft Gebühren erheben darf (GEMA-Vermutung). Dies stellt eine Beweislastumkehr dar. So gibt es zwar beispielsweise GEMA-freie Musik, aber ein Musikverwerter (z. B. eine Kneipe oder Disko) muss gegenüber der GEMA nachweisen, dass sie keine GEMA-Musik spielt. In der Praxis ist dies vermutlich nicht nachweisbar, so war ein alternatives Jugendzentrum gezwungen GEMA-Gebühren rückwirkend zu zahlen, obwohl sie durch schriftliche Erklärung der aufgetretenen Musikgruppen die GEMA-Freiheit darlegen konnte (das Gericht bestand auf einer Zeugenvorladung zu Kosten des Jugendzentrums).

2.1 VG Wort

Die VG Wort ist für die Zweitverwertungsrechte von Texten aller Art zuständig. Dies betrifft insbesondere Kopien aus Büchern, aber auch Übertragungen in Blindenschrift, Fernsehausstrahlungen, Bibliotheksexemplare und Texte im Internet. Lediglich die Verwertung von Liedtexte werden von der GEMA wahrgenommen. Einnahmen erzielt die VG Wort insbesondere aus Kopiergeräteabgaben, Musik- und Videodatenträgern (über die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ), Lesezirkelvergütungen, Tantieme von Rundfunk- und Fernsehanstalten und die Bibliothekstantieme.

Die erzielten Einnahmen werden über verschiedene Berechnungsschlüssel generell zu 70% an die Urheber (50% bei wissenschaftlichen Werken) und zu 30% an die Verlage (50% bei wissenschaftlichen Werken) ausgeschüttet. Die Berechnungen sind hierbei sehr kompliziert und können im Verteilungsplan der VG Wort nochgelesen werden.

Die VG Wort unterteilt drei Gruppen von Berechtigten: Bezugsberechtigte, Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder. Mitglied bei der VG Wort wird, wer eine gewisse Zeit schon Wahrnehmungsberechtigter ist (d. h. einen Wahrnehmungsvertrag unterschrieben hat). In der Regel erhalten nur Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder Ausschüttungen von der VG Wort. Lediglich im Bereich der Wissenschaft und des Internets (METIS) wird kein Wahrnehmungsvertrag benötigt, um Ausschüttungen zu erhalten, hier genügt es, sich als Bezugsberechtigter bei der VG Wort per Papierformular oder über das elektronische Meldesystem T.O.M. mit seinem Werk zu melden.

Grundsätzlich können auch Studierende von der VG Wort profitieren, wenn sie beispielsweise schriftliche Arbeiten bei Verlagen oder im Internet veröffentlichen. Interessant ist hierbei vor allem, dass sie dafür keinen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen müssen, wenn es sich um wissenschaftliche oder nur im Internet veröffentlichte Texte handelt. Viele solcher Hausarbeiten-Verlage melden bei ihnen erschiene Texte auch selbst an die VG Wort, so dass nur noch eine Registrierung als Autor notwendig ist (z. B. über T.O.M.) In Kritik geraten ist das VG Wort-Verfahren zur Zugriffszählung von Internettexten. Hierbei bedient sich VG Wort eines sogenannten VG Wort-Pixels (Zählmarke), der in der Internetseite eingebunden ist. Konkret handelt es sich hierbei um eine Grafik von der Größe eines 1×1-Pixels, welches automatisch von einer zum Text zugehörigen VG Wort-Seite eingebunden wird. Dabei hat VG Wort allerdings die Möglichkeit, verschiedene Daten des Internetbenutzers zu erfahren (IP-Adresse, Browsertyp, Betriebssystem, Datum und Zeit des Aufrufs). Allerdings versichert die VG Wort nur den Teil der IP-Adresse zu erfassen, der Auskunft über die Landesherkunft des Internetbenutzes gibt.[16] Natürlich kann durch Einbindung von bestimmten Plug-Ins (wie Ghostery) im Internetbrowser der Aufruf des VG Wort-Pixels auch angezeigt bzw. unterdrückt werden. Insgesamt ist die VG Wort vorteilhaft für die Urheber und auch die Konsumenten werden nicht ungebührlich beeinträchtigt. Daher wird auch wenig über die VG Wort in den Medien berichtet und sie führt eher ein stilles Dasein. Anders sieht es hingegen im nächsten Beispiel, der GEMA, aus.

2.2 GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz: GEMA, ist die älteste und bekannteste Verwertungsgesellschaft in Deutschland und für alle Musikwerke zuständig. Von ihren Kritikern wird sie wegen ihrer Ausschüttungsmodalitäten oft auch spitz als Dieter-Bohlen-Gesellschaft bezeichnet. Zuletzt stand die GEMA in der Kritik, weil sie neuerdings für das Singen von Kinderliedern in KiTas, Kindergärten und -horten Gebühren verlangt.[17]

Tatsächlich sind die Urheberrechte im Musikbereich sehr weitreichend. So gibt es beispielsweise ein kleines Rechtsgutachten darüber, ob das Singen von Happy Birthday in Kneipen und ähnlichen Orten bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt.[18] Daneben stellt bereits das Abspielen von Musik auf Demonstrationen eine GEMA-pflichtige Handlung dar. Ähnliches gilt für alle Orte, wo Musik öffentlich vorgeführt wird.

Doch nicht nur die Konsumenten sind von der GEMA betroffen, sondern auch die Musiker (die Urheber) selbst. Denn sobald ein Musiker einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abschließt, müssen für alle Auftritte GEMA-Gebühren entrichtet werden. Oftmals werden diese Gebühren vom Veranstalter aber an den Musiker übertragen, so dass er für seine eigene Musik zahlen muss. Oder der Veranstalter lässt kleiner Bands und unbedeutendere Musiker gar nicht erst auftreten, weil die vermuteten Einnahmen geringer ausfallen als die GEMA-Gebühren. So hat die Künstlerin Barbara Clear für ihre Konzerte in den Jahren 2004 bis 2007 80 000 EUR GEMA-Gebühren zahlen müssen, aber nur 10 000 EUR von der GEMA eingenommen[19]; eine Klage dagegen war erfolglos.

Grund für dieses Ungleichgewicht ist die Ausschüttungsberechnung der GEMA. Einerseits werden für die Höhe der Ausschüttungen die Chart-Listen herangezogen, wodurch die Mainstream-Musik besonders gefördert wird. Und andererseits gibt es eine inhaltliche Gewichtung der Musik in sogenannte E- und U-Musik (ernste Musik und Unterhaltungsmusik), wodurch klassische und modere Musik, wie sie insbesondere in der Oper zu hören ist, besonders bevorzugt wird.

Diese Art der Gewichtung von Ausschüttungen ist eine Umverteilung von Unten nach Oben, weniger als 10% der GEMA-Musiker erhalten 70% der Ausschüttungen[20]. Viele kleine Musiker treten daher der GEMA nicht bei bzw. wieder aus. Ob dies ausreichend ist, erscheint aufgrund der GEMA-Vermutung (s. o.) fraglich. Mit der Begründung, die Musikkultur zu erhalten, vernichtet die GEMA mit ihrer Gebühren- und Ausschüttungspraxis tatsächlich eine breite lebendige Musikkultur.

Anmerkungen

[1] Diebstahl = unbefugte Wegnahme fremder beweglicher Sachen

[2] Raub = unbefugte Wegnahme fremder beweglicher Sachen mittels Gewaltandrohung oder -anwendung

[3] durch seine Vervielfältigung, seine Verbreitung (z. B. Verkauf oder Schenkung) und seine Ausstellung

[4] durch Vortrag (z. B. Lesung), Aufführung (z. B. Theater) und Vorführung (z. B. Kino), durch öffentliche Zugänglichmachung (Internet), durch Sendung (z. B. Radio oder Fernsehen), durch Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (z. B. Video-DVD) oder durch Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

[5] Dies sind die vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (z. B Cache-Speicherung beim Streaming), die Rechtspflege, die Umsetzung und damit Vervielfältigung des Werkes zur Zugänglichmachung von behinderten Menschen (z. B. Brailleschrift für Blinde), die Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (gegen Gebühr), die Benutzung von Schulfunksendungen, die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von öffentlich gehaltenden Reden, die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Zeitungsartikel (aber nicht als Online-Pressespiegel), die Werkwiedergabe bei der Berichterstattung über Tagesereignisse, das Zitatrecht, die (entgeltlose) öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes (gegen Gebühr), die öffentliche Zugänglichmachung (von Werkteilen) für Unterricht und Forschung (gegen Gebühr), die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (gegen Gebühr) und die Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (Privatkopie).

[6] d. h. jeder darf es frei verwenden

[7] In der Praxis spielt dabei aber noch die Auslandsberührung und das ältere Kunst- und Urhebergesetz (KUG, vor 1965) eine Rolle.

[8] in Bezug auf das Grundgesetz: Schranken-Schranken

[9] Jeder Empfänger von Informationen ist zugleich Sender und umgekehrt.

[10] D. h. sie sind kein Offizialdelikt und werden nicht von Staats wegen verfolgt

[11] Dies bezieht sich auf Vervielfältigungen im privaten Rahmen und nicht auf sonstige Vervielfältigungen (z. B. im Geschäftsbereich). Wobei Computerprogramm (als Ausnahme) lediglich zum eigenen Gebrauch vervielfältigt (Sicherungskopie) und nicht als Kopie im privaten Rahmen an Dritte weitergegeben werden dürfen.

[12] Tatsächlich sieht man es einer Internetquelle nicht an, ob die dort veröffentlichten Werke rechtswidrig oder legal angeboten werden und der Anbieter ist dem Konsumenten gegenüber auch nicht verpflichtet, dies nachzuweisen (beispielsweise durch Veröffentlichung seiner Geschäftsbeziehungen).

[13] Bei vielen Musiktauschbörsen ist der Upload automatisch voreingestellt und die Musiktauschbörsen sind ohne die Erlaubnis zum Upload auch gar nicht sinnvoll nutzbar. Hierbei muss dann beachtet werden, dass eine unerlaubte Handlung keine Schuld voraussetzt, auch schuldlos kann der Konsument auf Unterlassung abgemahnt werden.

[14] Dies betrifft die Vergütung durch Verleih und Vermietung, durch Vervielfältigung und Verbreitung in behindertengerechter Form, durch öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, durch Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven und durch Kopienversand auf Bestellung.

[15] Freiwillig durch Verwertungsgesellschaften für den Urheber geltendmachende Vergütungen sind zum Beispiel Geräte- und Leermedienabgaben oder Abgaben durch Betreiber von Ablichtungsgeräten (Fotokopierer).

[16]16 Es werden nur Aufrufe erfasst, die aus Deutschland erfolgen, da nur sie relevant für die Ausschüttungen sind.

[17] Tatsächlich liegt im Singen von geschützten Kinderliedern in Kindergärten u. ä. Einrichtungen eine öffentliche Vorführung von Werken vor, wo die GEMA gem. UrhWahrnG verpflichtet ist, Gebühren zu erheben. Dagegen gab es heftige Empörung der Musikpiraten, die daraufhin ein eigenes Liederbuch mit gemeinfreien Kinderliedern erstellt haben (Kinder-wollen-singen-Initiative).

[18] Vgl. Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster), "Happy birthday to you – Urheberrechtliche Fragen rund um ein Geburtstagsständchen"

[19] Jens Berger, "Wachsender Widerstand gegen die GEMA" in Telepolis 2009

[20] a. a. O.

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https://sopos.org/aufsaetze/4fd5e76c3d67d/1.phtml

sopos 6/2012